Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Postanftrags- 
briefe. 
VII Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt gegen Rückgabe 
der mit der Quittung des Empfängers versehenen Postanweisungsdepesche. 
g. 16. 
1 Mittelst Postauftrages können Gelder bis zu dem Betrage von 
600 Mark von Zahlungspflichtigen in Bayern und in den übrigen Deutschen 
Bundesstaaten durch Vermittelung der Post eingezogen werden. 
II Zu den Postaufträgen werden gedruckte Cartons verwendet, welche bei 
allen Postanstalten zu dem Preise von 1 Pfennig für 2 Stück bezogen werden 
können. 
III Das Postauftrags-Formular hat der Absender durch Angabe des 
Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, des einzuziehenden Betrages — 
die Marksumme in Zahlen und Buchstaben — und seiner eigenen vollständigen 
Adresse auszufüllen, demselben das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, 
den qusttirten Wechsel, den Coupon 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher 
Zahlung zu leisten hat, beizufügen und Postauftrag nebst Anlagen in verschlossenem 
Couverte an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, 
mit der Aufschrift „Postauftrag“ zur Versendung zu bringen. « 
IV Briefe dürfen dem Postauftrage als Anlagen nicht beigefügt werden. 
Dagegen sind unverschlossene Anlagen auch dann, wenn dieselben nicht bloße 
Quittungen darstellen, sondern daneben oder abgesondert briefliche Mittheilungen 
enthalten, zugelassen. 
V. Es ist gestattet, auf der Adreßseite des Postauftragsformulars das 
Datum jenes Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages vom 
Adressaten erfolgen soll. 
VI Würscht der Absender, daß im Falle der Zahlungsweigerung der Post- 
auftrag nicht an ihn zurück, sondern an eine andere Person weitergesendet werde, 
so ist dieses Verlangen auf der Rückselte des Postauftragsformulars unter An- 
gabe der vollständigen Adresse jener zweiten Person durch den Vermerk „Sofort 
an N. N." auszudrücken. 
VII. Soll die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes
	        
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