Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Aufgabe, 
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IM Ist ein Werthsinhalt ersichtlich und fühlbar, aber auf der Abdresse 
nicht angegeben, so werden die bezüglichen Sendungen nach Bayern und den vor- 
bemerkten Postgebieten zwar eingeschrieben, mit der Briefpost abgefertigt und die 
Einschreibgebühren vom Adressaten eingehoben, eine Haftung für den Inhalt 
wird jedoch nicht übernommen. Nach dem Auslande können derlei Sendungen 
nur wie gewöhnliche Briefpostsendungen abgefertigt werden. 
IV. In Briefkästen eingelegte Sendungen mit der Bezeichnung „frei“ 
oder „franco“, welche weder mit den zur Frankirung erforderlichen Freimarken 
versehen sind, noch nach Siegel oder Unterschrift erkennbar von einem zur porto- 
freien Absendung berechtigten Aufgeber herrühren, werden, insoferne nicht Fran- 
kirungszwang besteht, unter Anrechnung der treffenden Taxe als unfrankirt ab- 
gesendet. 
V Unfrankirte oder ungenügend frankirte Sendungen an Behörden mit oder 
ohne Bezeichnung „frei“, welche gemäß §. 10 dem Frankirungszwange unter- 
liegen, dürfen zwar im Innern von Bayern versuchsweise unter Anrechnung der 
treffenden Taxe an ihren Bestimmungsort abgesendet, an die Adreßbehörde aber 
nur gegen Entrichtung der Taxe oder gegen Rückgabe des Couverts und amtliche 
Bestätigung des Namens und Wohnorts des Absenders abgegeben werden. Sind 
solche Briefpostsendungen nicht nach Bayern bestimmt, dann ist deren Absendung 
unstatthaft. 
VI Briefe mit unleserlichen oder ungenügenden Adressen, sowie Briefe, 
welche auf der Adresse Zusätze enthalten, die nach F. 4 nicht zulässig sind, 
bleiben von der Beförderung ausgeschlossen. 
VII Alle Sendungen der vorbezeichneten Art, sie mögen mit der Briefpost 
oder mit der Fahrpost abgefertigt werden oder unabgesendet liegen bleiben, müssen 
von der Aufgabepost zur Rechtfertigung ihrer eigenthümlichen Behandlung auf 
der Adresse mit der Bezeichnung „aus dem Briefkasten“ versehen werden. 
VIII. Die weitere Behandlung der unabgesendet verbleibenden Briefe richtet 
sich nach den für unbestellbare Retourbriefe geltenden Bestimmungen. 
G. 19. 
1 Briefe, Postkarten, Schriftenpackete, Drucksachen und Waarenproben können 
iur u Verlangen des Aufgebers im inneren Verkehre Deutschlands, sowie im Ver-
	        
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