Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beil. VII. 39 
II. die Klage der Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus vom 10. Juni 1874 
wird abgewiesen und hat Klägerin sämmtliche Kosten des Prozesses zu tragen, beziehungsweise 
zu ersetzen. 
Die Entscheidungsgründe führen in Betreff der vom Beklagten erhobenen Einrede der 
Incompetenz der Gerichte aus, öffentliche Wege und Straßen würden allerdings im öffent- 
lichen Interesse errichtet und unterstünden der Obsorge der Verwaltungsbehörden, weshalb 
denn auch Streitigkeiten über Erbauung, Unterhaltung und Benützungsweise dieser Straßen nur 
zu den Verwaltungsbehörden competirten; unter Umständen unterliege aber auch derlei öffent- 
liches Eigenthum der Belastung und der Streit hierüber gehöre vor die Gerichte; die Geltend= 
mashung dieser Competenz der Gerichte hänge aber von der Darlegung eines speciellen Privat- 
rechtstitels ab und einen solchen habe die Klägerin auch unverkennbar geltend gemacht, indem 
sie behauptete, daß ihr der Aschaffenburger Fiscus als Rechtsvorgänger des bapyerischen 
Fiscus im Wege des Privatvertrages die angesprochene Servitut auf dem von ihr zum 
Straßenbau abgetretenenen Areale förmlich constituirt habe, es könne somit die Competenz der 
Gerichte nicht beanstandet werden. 
Zur Sache selbst wurde unter Verwerfung der Einrede der mangelnden Activlegitimation 
der Klägerin ausgeführt, daß die Klage, welche sich nun nur noch auf einen Vertrag stütze, 
diesen Klagegrund ungenügend substanzirt habe, dieser Mangel auch bei Verhandlung der 
Sache, ohngeachtet richterlicher Aufforderung (Art. 154, 156 und 164 der P.-O.), nicht habe 
verbessert werden können und die Klage deshalb wegen zngenügender Begründung habe ab- 
gewiesen werden müssen. 
Ob dieses Urtheil von Partei zu Partei zugestellt worden, ist aus den vorgelegten 
Acten nicht zu ersehen. 
Am 28. Februar 1875 lief bei dem Proceßgericht, dem Bezirksgerichte Aschaffenburg, 
ein Schreiben der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, 
vom 23. ej. ein, worin unter Hinweisung auf 
. die allerhöchste Verordnung vom 16. August 1805, die Verbesserung der öffent- 
lichen Straßen betreffend, 
der Ministerialbekanntmachung vom 3. März 1870 gleichen Betreffs, 
. der Ministerialbekanntmachung vom 4. Jänner 1872 desselben Betreffs, 
. Art. 366 Ziff. 10 des R.-Str.-G.-B., 
. Art. 2 Ziff. 6, Art. 89 und 90 des b. P.-Str.«G.«B. von 1871 
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