229
IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem
Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem? in ner halb
Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter
genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an
N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine
solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und
zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende Postanstalt.
X Muünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach
ein maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten
befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt
der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung
einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der
nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestauf-
nahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weiter-
gesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den
betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber
des Protestes zu entrichten.
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechsel-
accepts bestehen aus folgenden Sätzen:
a) dem Porto für den Postauftragsbriee mit 30 Pf.
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe
des Wechselbetrages vnnononon 10 „
e) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden
Wechsel ittrtrtrr t 30 „
zusammen. 720 Ff. Pf.
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge
unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung
des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden
Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter
b. und c. außer Ansatz.