Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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IX Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nebst dem 
Wechsel nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem? in ner halb 
Deutschlands belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter 
genauer Bezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an 
N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine 
solche Weitersendung findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich, und 
zwar mittelst Einschreibbriefes an die betreffende Postanstalt. 
X Muünscht der Auftraggeber, daß der Postauftrag nebst Wechsel nach 
ein maliger vergeblicher Vorzeigung an eine zur Aufnahme von Wechselprotesten 
befugte Person zum Behufe der Protesterhebung abgegeben werde, so genügt 
der Vermerk „Sofort zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung 
einer solchen Person bedarf. Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der 
nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung des Wechsels zur Protestauf- 
nahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung 
oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung weiter- 
gesandt. Mit der Weitersendung des Postauftrags nebst Wechsels an den 
betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung 
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber 
des Protestes zu entrichten. 
XI Die Gebühren für einen Postauftrag zur Besorgung des Wechsel- 
accepts bestehen aus folgenden Sätzen: 
a) dem Porto für den Postauftragsbriee mit 30 Pf. 
b) der Gebühr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Wechselbetrages vnnononon 10 „ 
e) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden 
Wechsel ittrtrtrr t 30 „ 
zusammen. 720 Ff. Pf. 
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Beträge 
unter b. und c. werden dem Auftraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung 
des bloßen Wechsels, oder des Postauftrags nebst Wechsel stattfindet. Werden 
Postaufträge zur Protestaufnahme abgegeben, so bleiben die Gebühren unter 
b. und c. außer Ansatz.
	        
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