xii Die Postverwaltung haftet für die Beförderung eines Postauftrags-
briefes, wie für einen eingeschriebenen Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbe-
sondere für rechtzeitige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Nück= oder Weitersendung des
Postauftrags nebst Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten
keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
11. Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absätze v und vn
folgende Fassung:
v An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit
Werthangabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pfl.,
über 3000 Mark: 20 Pf.,
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthan-
gabe; wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen
Packete höhere Sätze ergiebt, diese letzteren. Für einzelne Orte kann
durch besondere Verfügung auch für Packete mit Werthangabe über
1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf 20 Pf. festgesetzt werden.
vl Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Kilo-
gramm schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis
zu demselben Gewichte und der Postanweisungen nach dem Larbbestellbezirke
wird ohne Rücksicht auf die Höhe der etwaigen Werthangabe bezw. des Geld-
betrages ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. Werden Packete von höherem
Gewichte als 2 ½ Kilogramm abgetragen, so beträgt das Bestellgeld 30 Pf.
für das Srück.
12. Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, erhält
der Absatz u folgenden Zusatz:
Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vor-
zeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.
13. In demselben Paragraph erhält der Absatz im folgende Fassung:
m Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem