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homöopathische Arzneien dispensiren lassen, die homöor athischen Grundstoffe müssen sie aber in
diesem Falle aus einer homöopathischen Apotheke beziehen oder in einem von dem allopathischen
Laboratorium gesonderten Raume anfertigen.
S. 21.
Die Inhaber von Handapotheken müssen über glle Selbstdispensationen ein genau ge-
haltenes Recepttagebuch mit Angabe der berechneten Taxe führen.
§. 22.
Die Aufstellung und-Aufbewahrung der Arzneien (Arzneistoffe und Präparate) hat in
gehörig überschriebenen Gefäßen und Behältnissen zu geschehen und jede einzelne Gattung ist
soviel als thunlich alphabetisch zu ordnen.
Die Ueberschrift ist bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise
in die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in der Pharmacopoen Ger-
manica gebrauchten Nomenclatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit hölzernen
Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen.
Die Ueberschrift der Gefäße und Bebältnisse für die in den Tabell B und C der
Pharmacopoen Germanica aufgeführten Stoffe und Präparate muß überdieß in einer von
der Ueberschrift der anderen Gefäße und Behältnisse verschiedenen, besonders in die Augen
sallenden Farbe sein. Die Reagentien, welche nach §. 11 in den Apotheken vorhanden sein
sollen, müssen vollkommen rein sein und in mit Glasstöpseln wohl verschlossenen Gläsern und
in geordneter Zusammenstellung aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung der Arzneien sind im Uebrigen die Tabellen B und C des An-
hanges zur Pbarmacopoen Germanica, beziehungsweise die Vorschriften Unserer Ver-
ordnung vom 31. Juli 1873 (Regierungsblatt Nr. 45) maßgebend.
Die für dieselben bestimmten Geräthschaften, wie Reibschalen, Löffel, Waagen, Siebe
und Seihtücher sind gesondert aufzubewahren.
Die Geschäfts-, Aufbewahrungs= und Vorrathslocalitäten für die Dispensation homöo-
pathischer Arzneien, sowie für die Bereitung homöopathischer Grundstoffe müssen von den zur
Aufbewahrung, Bereitung und Dispensation allopathischer Arzneien dienenden Räumen streng abge-
sondert und die einschlägigen Apotheken-Geräthschaften und Utensilien nach den beidarseitigen
Zwecken ebenfalls gehörig ausgeschieden und gesondert sein.
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