Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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homöopathische Arzneien dispensiren lassen, die homöor athischen Grundstoffe müssen sie aber in 
diesem Falle aus einer homöopathischen Apotheke beziehen oder in einem von dem allopathischen 
Laboratorium gesonderten Raume anfertigen. 
S. 21. 
Die Inhaber von Handapotheken müssen über glle Selbstdispensationen ein genau ge- 
haltenes Recepttagebuch mit Angabe der berechneten Taxe führen. 
§. 22. 
Die Aufstellung und-Aufbewahrung der Arzneien (Arzneistoffe und Präparate) hat in 
gehörig überschriebenen Gefäßen und Behältnissen zu geschehen und jede einzelne Gattung ist 
soviel als thunlich alphabetisch zu ordnen. 
Die Ueberschrift ist bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise 
in die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in der Pharmacopoen Ger- 
manica gebrauchten Nomenclatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit hölzernen 
Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen. 
Die Ueberschrift der Gefäße und Bebältnisse für die in den Tabell B und C der 
Pharmacopoen Germanica aufgeführten Stoffe und Präparate muß überdieß in einer von 
der Ueberschrift der anderen Gefäße und Behältnisse verschiedenen, besonders in die Augen 
sallenden Farbe sein. Die Reagentien, welche nach §. 11 in den Apotheken vorhanden sein 
sollen, müssen vollkommen rein sein und in mit Glasstöpseln wohl verschlossenen Gläsern und 
in geordneter Zusammenstellung aufbewahrt werden. 
Für die Aufbewahrung der Arzneien sind im Uebrigen die Tabellen B und C des An- 
hanges zur Pbarmacopoen Germanica, beziehungsweise die Vorschriften Unserer Ver- 
ordnung vom 31. Juli 1873 (Regierungsblatt Nr. 45) maßgebend. 
Die für dieselben bestimmten Geräthschaften, wie Reibschalen, Löffel, Waagen, Siebe 
und Seihtücher sind gesondert aufzubewahren. 
Die Geschäfts-, Aufbewahrungs= und Vorrathslocalitäten für die Dispensation homöo- 
pathischer Arzneien, sowie für die Bereitung homöopathischer Grundstoffe müssen von den zur 
Aufbewahrung, Bereitung und Dispensation allopathischer Arzneien dienenden Räumen streng abge- 
sondert und die einschlägigen Apotheken-Geräthschaften und Utensilien nach den beidarseitigen 
Zwecken ebenfalls gehörig ausgeschieden und gesondert sein. 
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