KM 22. 259
Die Schlüssel zu diesen Magazinen und Schränken dürfen nur von dem Geschäfts-
vorstande oder dessen Stellvertreter geführt werden.
Die Gefäße und Behältnisse für die Gifte müssen fest und dauerhaft, mit gut schlie-
ßenden Stopseln und Deckeln, sowie mit deutlichen und haltbaren, den Inhalt genau aus-
drückenden Ueberschriften versehen sein, welche sich in auffälliger Weise von den lUieberschriften
auf den übrigen Arzneibehältern unterscheiden.
Lose angeklebte oder angebundene Signaturen dürfen nicht gebraucht werden.
Gifte in Papiersäcken aufzubewahren, ist verboten.
Phosphor ist unter Wasser in einem Glas= oder Blechgefäße auf zubewahren, welches
noch in ein zweites mit Wasser oder Sand gefülltes Gesäß gestellt werden muß; wenn die
aufzubewahrende Quantität mehr als zwei Kilo beträgt, ist überdies ein eigener, mit einer
eisernen Thüre zu verschließender feuersicherer Wandschrank im Kellerraum zu verwenden.
Hinsichtlich der Aufbewahrung der in den Apotheken für die Receptur bestimmten Gifte
sind überdieß die im Anhange zur Pharmacopoca Germanica enthaltenen Tabellen B und
C, beziehungsweise die Vorschristen Unserer Verordnung vom 31. Juli 1873 (Regierungs-
blatt Nr. 45) maßgebend; die dort nicht aufgeführten Giste sind nach Vorschrift der Tabelle
0 aufzubewahren.
S. 13.
Die Beförderung von Giften hat in hiezu tauglicher, haltbarer, sorgfältig ange-
legter und hinreichend fester Verpackung, welche ein jedes Durchdringen oder Zerstreuen des
Inhaltes vollkommen ausschließt, zu geschehen.
Der Behälter oder die Umhüllung muß mit der deutlichen Aufschrift des Namens des
Giftes und mit dem in die Augen fallenden Beisatze „Gift“ versehen sein.
Die Behältnisse, in welchen Arsen, Quecksilber und dessen Präparate, Cyankalium, so-
wie die stark giftigen Alkaloide versendet werden, sind überdies zu versiegeln.
Die Verladung zum Transporte muß abgesondert von Verzehrungsgegenständen und so
geschehen, daß der Behälter von außen nicht verletzt wird.
Auf die zu Folge ärztlicher Ordination in Arzneiform gebrachten Gifte finden obige
Vorschriften keine Anwendung.
Bezüglich der Beförderung von Giften auf dem Rheine und dem Bodensee, dann mit-
tels der Eisenbahnen und der Post sind die hierüber jeweils geltenden besonderen Vorschriften
maßgebend.
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