Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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S. 14. 
Die Feilhaltung und Abgabe von Giften bemißt sich vorbehaltlich der Beschränk- 
ungen der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875, den Verkehr mit Arzneimitteln be- 
treffend (Reichsgesetzblatt von 1875 S. 57) nach folgenden Bestimmungen: 
1) Die Apotheker, die Inhaber chemischer Fabriken und die Gifthändler (Droguisten, 
Materialisten u. s. w.) dürfen unter sich sämmtliche Gifte, dann an Thierärzte die bei Aus- 
übung der Thierheilkunde erforderlichen Gifte abgeben; 
2) die Apotheker sind ausschließlich befugt, an Aerzte und Landärzte, welche Hand- 
apotheken besitzen, sämmtliche Gifte und an die übrigen ärztlichen Personen jene Gifte zu 
verabfolgen, welche von denselben als Heilmittel bei Ausübung ihres Berufes nach Maßgabe 
ihrer Ordinationsbefugnisse abgegeben oder äußerlich angewendet werden dürfen. 
3) An Personen, welche bei dem Betriebe ihres Gewerbes, bei Ausübung ihres Berufes 
oder zu wissenschaftlichen Zwecken Gifte nöthig haben oder diesben zur Vertilgung von Unge- 
ziefer, sowie von Ratten und Mäusen oder anderen in der Haus= und Feldwirthschaft vor- 
kommenden schädlichen Thleren verwenden wollen, dürfen die Gifte vorbehaltlich der nachfol- 
genden Bestimmungen nur unter der Voraussetzung abgegeben werden, daß der Abnehmer durch 
einen von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Erlaubnißschein darüber sich ausweist, daß das 
verlangte Gift an ihn abgegeben werden darf. 
Der Erlaubnißschein, welcher höchstens auf die Dauer des Kalenderjahres nach anlie- 
gendem Formulare (Beilage Ziff. 11) kostenfrei auszufertigen ist, darf nur an vollkommen 
zuverläßige Personen zu den in vorstehendem Absatze aufgeführten Zwecken ausgestellt werden. 
Die Abgabe von Arsenik und Strychnin an Privatpersonen zum Auslegen im Freien, 
insbesondere in Gärten, Feldern und Waldungen, behufs der Vertilgung von Ratten, Mäusen 
Raubthieren und dergleichen ist verboten. 
Die Abgabe von arsenikhaltigen Mitteln zur Vertilgung von Ratten, Mäusen, Fliegen, 
Motten und dgl. in Häusern ist gleichfalls verboten; dagegen darf behufs der Bertilgung 
der Ratten und Mäuse in Häusern, dann der Feldmäuse Phosphorpaste oder mit Strychnin 
vergifteter Saamen auf Grund eines Erlaubnißscheines der Ortspolizeibehörde abgegeben werden. 
Wenn Ratten irgendwo derart überhandnehmen, daß ihre Vertilgung nur mittels Arsenik 
oder Strychnin zu bewirken ist, so darf von der Districtspolizeibehörde die Abgabe dieser 
*) Diese Verordnung ist im Anhange auf S. 267 abgedruckt.
	        
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