MK 22. 261
Gifte zu dem bezeichneten Zwecke im Falle der Zustimmung des Bezirksarztes nach sorg-
fältiger Erwägung aller einschlägigen Verhältnisse unter der Bedingung gestattet werden, daß
die Ausführung unter obrigkeitlicher Aufsicht und Leitung und unter den vom Bezirksarzte
begutachteten Vorsichtsmaßregeln stattfindet.
Hinsichtlich der Abgabe von Arsenik und Strychnin zur Vertilgung der Feldmäuse im
Falle ihrer außerordentlichen Ueberhandnahme verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer
Verordnung vom 3. März 1873 (Regierungsblatt Nr. 15).
4) Personen, welche mit der Vertilgung von Ungeziefer, sowie von Ratten und Mäusen
mittels gifthaltiger Mittel gewerbsmäßig sich befassen, haben diese Mittel selbst auszulegen
und denselben ein solches Aussehen zu geben, daß eine Verwechslung oder Vermischung mit
Nahrungs= oder Genußmitteln nicht stattfinden kann; überdieß dürfen sie, insoweit es sich um
die Vertilgung von Ungeziefer 2c. in menschlichen Wohnungen handelt, weder Arsenik noch
Sublimat hiezu verwenden.
5) Die Besitzer von Berg= und Hüttenwerken, welche Gifte durch den berg= und hütten-
männischen Betrieb als Haupt= und Nebenproducte gewinnen, dann die Inhaber von Fabriken
und Gewerben, bei deren Betrieb sich Gifte als Nebennutzung ergeben, endlich die Personen,
welche mit dem Einsammeln giftiger Kräuter, Samen und Wurzeln, dann der Canthariden
und des Mutterkorns sich befassen, dürfen die von ihnen gewonnenen, beziehungsweise einge-
sammelten Gifte nur an Personen ablassen, welche zum Handel mit denselben befugt sind.
6) An Personen, an welche nicht nach vorstehenden Bestimmungen Gift verabfolgt werden
darf, dürfen Gifte nur von den Apothekern auf schriftliche ärztliche Ordination abgegeben werden.
7) An Personen, welche von den zum Bezug von Gift Berechtigten zur Abholung des-
selben verwendet werden, darf das Gift nur sicher verwahrt und unter der Voraussetzung
verabfolgt werden, daß ihre Zuverlässigkeit bekannt oder genügend nachgewiesen ist.
8) Wer Gift auf Grund eines ortspolizeilichen Erlaubnißscheines erworben hat, darf
dasselbe nicht an Andere abgeben und hat, wenn er dasselbe nicht vollständig verbraucht,
den Ueberrest einem zum Handel mit Gift Berechtigten zu überlassen oder in unschädlicher
Weise zu vernichten.
9) Die Besitzer von Handapotheken und das übrige ärztliche Personal, sowie die Thier-
ärzte dürfen die Gifte, zu deren Führung sie befugt sind, nur zu Heilzwecken nach Maßgabe
des §. 3 verwenden.
47*