Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 23. 277 
VII. 
In den fünften Curs der Realschule treten mit Beginn des Schuljahres 1877|73 
jene Schüler des gegenwärtigen untersten Gewerbschulcurses, welche am Schlusse des Schul- 
jahres 1876/77 die Erlaubniß zum Vorrücken in den nächst höheren Curs erhalten, sowie 
diejenigen Schüler des dermaligen zweiten Gewerbschulcurses, welche am Ende des Schul- 
jahres 1876/77 die Erlaubniß zum Aufsteigen in den nächst höheren Curs nicht erhalten. 
Diese Schüler können demnach die Nealschule nach weiteren zwei Jahren absoloiren. 
VIII. 
Der sechste Curs der Realschule bildet sich im Jahre 1877.78 aus jenen Schülern 
des gegenwärtigen zweiten Gewerbschulcurses, welche am Schlusse des Schuljahres 1876/77 
die Berechtigung zum Vorrücken in den nächst höheren Curs erhalten, sowie aus den etwaigen 
Repetenten des dermaligen obersten Gewerbschulcurses. 
Diese Schüler vollenden demnach die Realschule mit Schluß des Jahres 1877|78. 
IX. 
Wo mit der dermaligen Gewerbschule ein Vorcurs verbunden ist, kann derselbe im 
Schuljahre 1877|78 in der bisherigen Einrichtung noch bestehen bleiben. 
Vom Schuljahre 1878|79 an sind die Vorcurse aufgehoben. 
X. 
Vom Schuljahre 1879/80 an bemißt sich die Aufnahme in die einzelnen Curse der 
Raalschule ausschließend nach den Bestimmungen der neuen Schulordnung. 
XI. 
Der Unterricht des Schuljahrs 1877/78 beginnt an der Realschule mit dem 1. October 1877. 
Die Realschulrectorate haben hievon die Betheiligten durch öffentliche Bekanntmachung 
so rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, daß die nörhigen Prüfungen und vorbereitenden Geschäfte 
in den Tagen vom 25. bis 30. September dieses Jahres erledigr werden können. 
XII. 
Das durch die neue Schulordnung festgestellte Lehrprogramm tritt vom Jahre 1877/78 
an zunächst für den ersten oder untersten Curs der Realschule, in jedem der darauffolgenden 
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