Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

T 1 
Zu diesen Fideicommiß-Aufsehern ernennt Stifter: 
1) den erblichen Reichsrath Grafen Ludwig von Lerchenfeld-Köfering, 
2) den Grafen Ernst von Rechberg und Rothenlöwen auf Oelkofen, 
3) den Grafen Hippolyt von Bray-Steinburg, kaiserlich deutschen Legations- 
Secretär. 
Nach dem Abgange eines Fideicommiß-Aufsehers durch den Tod oder durch den Austritt 
wählen die zwei übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes einen neuen Fideicommiß-Aufseher an 
Stelle des ausgeschiedenen und bei längerer Verhinderung eines Fideicommiß-Aufsehers, für die 
Dauer seiner Verhinderung einen Substituten, und zwar in beiden Fällen vorzugsweise aus 
den der Gemahlin des Stifters, der Gräfin Gabriele von Geldern -Egmont, oder ihm 
verwandten Geschlechtern. Wenn die Bildung oder Ergänzung des Aufsichts-Rathes in 
vorbezeichueter Weise nicht zu Stande kömmt, so ist es dem Fideicommißgerichte überlassen, 
selbst nach vorstehender Directive die nöthige Wahl oder Substitution zu treffen. 
S. 10. 
Alle vom Stifter selbst zugekauften, zur Vergrößerung des Fideicommisses dienlichen 
und während seiner Lebenszeit noch nicht dem Fideicommisse einverleibten Besitzungen, als 
Wälder, Mühlen, Höfe u. s. w, hat der Fideicommißerbe das Recht, für die nachgewiesenen 
Kaufpreise, bei Waldungen nach Abzug des etwa über den Forstnutzungsplan geschlagenen 
Holzes, unter der Bedingung käuflich zu übernehmen, daß er diese Besitzungen dem Fidei- 
commisse einverleibt. 
§. 11. 
Die Fideicommiß-Aufseher sind verpflichtet, strenge darauf zu sehen, daß die Fidei- 
commiß-Substanz in keiner Weise deteriorirt wird, und haben sich dieselben durch persönliche 
Anschauung von dem Zustande der Gebäude und insbesondere davon zu überzeugen, daß der 
Forstnutzungsplan nicht überschritten wird. Im Falle nachgewiesener Deterioration sind die 
Fideicommiß-Aufseher verpflichtet, Administration auf so lange zu beantragen, bis die nach- 
theiligen Folgen der Deterioration wieder beseitigt sind. 
§. 12. 
Würde das Roggenburger Fideikommiß durch Acte der Gesetzgebung oder aus einem 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.