Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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8. 3. 
Lehrgegenstände der Realschule sind: 
a) obligatorische: 
Religion, deutsche, französische und englische Sprache, Geographie, Geschichte, Rechnen, 
Mathematit, Naturbeschreibung, Physik, Chemie, Zeichnen, Schreiben und Turnen. 
b) facultative: 
Stenographie, Singen, Schwimmen. 
8. 4. 
Soferne es besondere Verhältnisse wünschenswerth erscheinen lassen, kann an einer Real- 
schule mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten ausnahmsweise eine Handelsabtheilung errichtet werden. In diesem 
Falle werden die betheiligten Schüler im 5. und 6. Curse der Realschule von der Theil- 
nahme am Unterrichte im Zeichnen und in der darstellenden Geometrie, sowie im 6. Cuxse 
vom allgemeinen Rechenunterrichte befreit und erhalten dafür angemessenen Unterricht in der 
Handelsarithmetik, Handelskunde und Kalligraphie. 
Titel II. 
Vertheilung des Unterrichts, Lehrplan und kehrbücher. 
. 5. 
Die Vertheilung des Unterrichtsstoffes auf die einzelnen Curse der Realschule, dann die 
Zahl der jedem Lehrgegenstande zugewiesenen wöchentlichen Stunden und das Lehrziel bezüg- 
lich der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist durch das als Beilage angefügte Lehrprogramm 
bestimmt. 
8. 6. 
Die Wahl der erforderlichen Lehrbücher und Zeichnungsvorlagen ist dem Lehrerrathe 
aus der Zahl der vom k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten gebilligten Lehrmittel dieser Art anheimgegeben. 
Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rectoren und dem Lehrer- 
rathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller hierauf bezüglichen 
Momente vorgenommen werden. Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern nicht so wesentliche
	        
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