Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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Dieser Nachweis ist zu liefern durch das Bestehen einer theils schriftlichen, theils münd- 
lichen Aufnahmsprüfung, welche am Beginne des Schuljahres unter Leitung des Vorstandes 
der Realschule stattfindet und sich auf das Lehrziel der vier unteren Jahresclassen der Volks- 
schule zu erstrecken hat. 
§. 9. 
Der Eintritt in einen höheren Curs der Realschule ist nur solchen Schülern gestattet, 
welche sich durch das Bestehen einer Aufnahmsprüfung oder durch das Zeugniß einer anderen 
bayerischen Realschule über den Besitz der hiefür erforderlichen Vorkenntnisse ausgewiesen 
haben. Zur Aufnahmsprüfung werden Privatschüler und Schüler sonstiger Anstalten nur 
dann zugelassen, wenn sie die für den betreffenden Curs sich berechnende Altersstufe noch 
nicht überschritten haben. 
§. 10. 
Ist das Ergebniß der Aufnahmsprüfung im einzelnen Falle zweifelhaft, so kann der 
betreffende Schüler auf sechswöchentliche Probe zugelassen werden. 
Nach Ablauf dieser Probezeit hat der Lehrerrath endgiltig über dessen Aufnahme oder 
Zurückweisung zu entscheiden. 
8. 11. 
Hospitanten, d. h. Schüler für einzelne Lehrgegenstände, können an der Realschule nur 
ausnahmsweise auf Grund ganz besonderer Verhältnisse mit Genehmigung des k. Staats 
Ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten aufgenommen werden; 
dieselben haben sich jedenfalls über die nöthigen Vorkenntnisse auszuweisen. Die Theilnahme 
an dem betreffenden Unterrichte und die Disciplinarordnung ist für sie ebenso verbindlich, 
wie für die wirklichen Schüler. 
§. 12. 
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre mit dem 1. October. 
In der Zeit vom 25. bis 30. September sind alljährlich die nöthigen Prüfungen und 
vorbereitenden Geschäfte zu erledigen. 
Das erste Semester endet am Freitag vor dem Palmsonntage nach dem vormittägigen 
Unterrichte. 
Das zweite Semester beginnt mit dem Montage nach der Osterwoche und schließt am 8. August.
	        
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