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Dieser Nachweis ist zu liefern durch das Bestehen einer theils schriftlichen, theils münd-
lichen Aufnahmsprüfung, welche am Beginne des Schuljahres unter Leitung des Vorstandes
der Realschule stattfindet und sich auf das Lehrziel der vier unteren Jahresclassen der Volks-
schule zu erstrecken hat.
§. 9.
Der Eintritt in einen höheren Curs der Realschule ist nur solchen Schülern gestattet,
welche sich durch das Bestehen einer Aufnahmsprüfung oder durch das Zeugniß einer anderen
bayerischen Realschule über den Besitz der hiefür erforderlichen Vorkenntnisse ausgewiesen
haben. Zur Aufnahmsprüfung werden Privatschüler und Schüler sonstiger Anstalten nur
dann zugelassen, wenn sie die für den betreffenden Curs sich berechnende Altersstufe noch
nicht überschritten haben.
§. 10.
Ist das Ergebniß der Aufnahmsprüfung im einzelnen Falle zweifelhaft, so kann der
betreffende Schüler auf sechswöchentliche Probe zugelassen werden.
Nach Ablauf dieser Probezeit hat der Lehrerrath endgiltig über dessen Aufnahme oder
Zurückweisung zu entscheiden.
8. 11.
Hospitanten, d. h. Schüler für einzelne Lehrgegenstände, können an der Realschule nur
ausnahmsweise auf Grund ganz besonderer Verhältnisse mit Genehmigung des k. Staats
Ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten aufgenommen werden;
dieselben haben sich jedenfalls über die nöthigen Vorkenntnisse auszuweisen. Die Theilnahme
an dem betreffenden Unterrichte und die Disciplinarordnung ist für sie ebenso verbindlich,
wie für die wirklichen Schüler.
§. 12.
Der regelmäßige Unterricht beginnt in jedem Schuljahre mit dem 1. October.
In der Zeit vom 25. bis 30. September sind alljährlich die nöthigen Prüfungen und
vorbereitenden Geschäfte zu erledigen.
Das erste Semester endet am Freitag vor dem Palmsonntage nach dem vormittägigen
Unterrichte.
Das zweite Semester beginnt mit dem Montage nach der Osterwoche und schließt am 8. August.