Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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§. 17. 
Der alljährlich am Schlusse des Schuljahres auszugebende gedruckte Jahresbericht soll 
enthalten: 
1) den Personalstand des Lehrercollegium , 
2) ein Verzeichniß der durchgenommenen Lehrpensa nebst Angabe der Zahl der darauf 
verwendeten wöchentlichen Siunden und der Namen der Lehrer welche den Unterricht erthcilt haben, 
3) die Namen der Schüler nach Cursen in alphabetischer Ordnung mit Angabe #hres 
Alters und Geburtsortes, der Confession, dann des Standes und Wohnortes ihrer Eltern, 
ferner die Namen der ausgetretenen und gestorbenen Schüler, 
4) eine kurze Chronik der Lehranstalt. 
Jeder Realschule steht frei, am Ende des Schuljahres außer dem Jahresberichte ein 
Programm wissenschaftlichen Inhaltes zu liefern, dessen Abfassung einer der Lehrer nach 
Uebereinkommen des Collegiums übernimmt. 
Titel IV. 
Absolutorialprüfung der BRealschule. 
8. 18. 
Die Schüler des sechsten Curses, welche ein Zeugniß über die vollständige Absolvirung 
der Realschule erhalten wollen, haben sich der Absolutorialprüfung zu unterziehen. 
Diese Prüfung findet schriftlich und mündlich vor einer Prüfungscommission statt, welche 
aus dem Rector und sämmtlichen Lehrern der obligaten Lehrgegenstände mit Ausnahme des 
Turn= und Schreiblehrers sowie der zum Unterrichte im obersten Curse nicht verwendeten 
Assistenten zusammengesetzt ist. 
Den Vorsitz führt bei der schriftlichen Prüfung der Rector, bei der mündlichen ein 
Ministerialcommissär, oder in Stellvertretung desselben der Rector. 
Ueber jede dieser Prüfungen ist eine gesonderte Urkunde aufzunehmen, 
einzelnen Vorgänge der Reihe nach zu verzeichnen sind. 
8. 19. 
Schriftliche Prüfung. 
Die schriftliche Prüfung beginnt am 15. Juli, oder wenn auf diesen Tag ein Samstag 
oder Sonntag, fällt, am 17. oder 16. Juli und dauert 3 Tage. 
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