Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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bis dahin gefertigten Theil seiner Arbeit abgeliefert hat. Letztere ist von dem Commissär mit 
einer Vormerkung zu versehen und vom Verfasser zur Fortsetzung seiner Bearbeitung wieder 
abzuholen. Jede Entfernung ohne Erlaubniß zieht die auf Begehung von Unredlichkeiten ge- 
sehten Folgen nach sich. 
Jeder Examinand hat nach Vollendung seiner Arbeit dieselbe zu übergeben und das 
Zimmer zu verlassen. 
Der Zeitpunkt der Ablieferung ist von einem Commissionsmitgliede auf der Arbeit vor- 
zumerken. 
Wenn ein Exraminand sich einer Unredlichkeit schuldig macht, — mag dieselbe in Be- 
nützung fremder Arbeit oder im Gebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, — so hat die Prü- 
fungscommission darüber Beschluß zu fassen, ob derselbe nach Lage des einzelnen Falles ent- 
weder von der Prüfung ganz weggewiesen, oder ihm für die treffende Arbeit das Prädicat 
„ungenügend“ in Ansatz gebracht werden foll. 
Auch ein erst nachträglich entdeckter Unterschleif wird in gleicher Weise geahndet. 
Ueber diese Folgen der Unredlichkeit sind die Eraminanden vor dem Beginne der Prü- 
fung ausdrücklich und unter eindringlicher Verwarnung zu belehren. 
S. 21. 
Die Correctur und Censur der Prüfungsarbeiten ist alsbald zu beginnen und mit der 
größten Genauigkeit und Strenge vorzunehmen. Jede Arbeit, die nicht wenigstens das Maß 
der Anforderungen erfüllt, welche man für den Eintritt in den obersten Curs zu stellen hat, 
ist ausdrücklich mit dem Prädikate „Ungenügend“ zu bezeichnen. 
Ein Examinand, welcher in der Mehrzahl der fünf schriftlichen Prüfungsfächer 
das Prädikat „Ungenügend“ erhalten hat, kann zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen 
werden. 
Nach erfolgter primärer Correctur uud Censur vollzieht ein Mitglied der Prüfungs- 
commission die Nachcensur, und es werden hierauf die sämmtlichen schriftlichen Arbeiten unter 
den übrigen Commissionsmitgliedern zur Durchsicht in Umlauf gesetzt, worauf die Prüfungs- 
commission die Censuren für die schriftlichen Arbeiten feststellt. 
Der k. Ministerialcommissär ist ermächtigt, die Correctur und Censur der schriftlichen 
Arbeiten zu revidiren, erwaige Bedenken der Prüfungscommission mitzutheileu und nöthigen- 
falls eine nochmalige Beschlußfassung darüber zu veranlassen.
	        
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