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nicht vorherzusehenden Grunde aufgehobeu, so soll das allod gewordene Roggenburger Fidei-
commiß mit allen seinen etwaigen Mehrungen und Accessorien als frei veräußerliches Ver-
mögen an die sub §. 3 gegenwärtiger Fideicommiß-Stiftungs-Urkunde besagte Freiherrlich
von Mirbach'sche Familienstiftung fallen.
8. 13.
Wenn nach dem Ableben des Stifters durch veränderte Zeitumstände einzelne seiner Be-
stimmungen gesetzlich unhaltbar oder der Erhaltung dieses Fideicommisses nachtheilig und ge-
fahrbringend geworden sein sollten, so sollen derartige Bestimmungen im Sinne seiner durch
diese Stiftung ausgesprochenen Absicht auf Antrag des Fideicommiß-Besitzers abgeändert
werden können,
1. wenn alle Anwärter, Substituirte und beziehungsweise deren Vertreter in die Aender-
ung willigen,
2. wenn das Appellationsgericht (Fideicommißgericht) nach Analogie des §. 97 des
Fid.-C.-Ed. die Genehmigung zu der vorgeschlagenen Aenderung der Stiftungsurkunde
ertheilt.
8. 14.
Während seiner Lebenszeit behält sich Stifter nach § 94 des Fideicommiß-Edicts die
ganze oder theilweise Aufhebung vorstehender Fideicommißbestimmungen vor. Nach seinem
Ableben bleiben sie in Kraft, und soll in vorkommenden streitigen Fällen immer in der dem
Fideicommisse und dessen Erhaltung günstigsten Weise entschieden werden.
Dieses nach seinen sämmtlichen Bestandtheilen und Bedingungen vorstehend beschriebene
Familien-Fideicommiß wird nach beendigter Instruction, da dasselbe den gesetzlichen Bestim-
mungen entspricht, auch auf die nach §. 26 des Familien-Fideicommiß-Edicts unterm 29. April
1874 ergangenen Edictalladungen von keiner Seite Ansprüche erhoben worden sind, welche
die Constituirung dieses Fideicommisses zu hindern vermöchten, unter dem Vorbehalte der
Rechte der Notherben auf den Pflichttheil und unter Vorbehalt der in §. 46 des Familien-
Fideicommiß--Edicts enthaltenen Bestimmungen hiemit bestätigt, in die Fideicommiß-Matrikel
eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt öffentlich bekannt gemacht.
Augsburg, den 22. November 1876.
Königliches Appellationsgericht.
Dr. von Wirschinger, Präsident.
Schön.