Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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IV. Curs. Wöchentlich 4 Stunden. 
Freihandzeichnen: Reichere Ornamente nach Wandtafeln und plastischen Vorlagen 
in Umrissen mit leichter Schattenangabe. Anlegen mit Farbtönen. 
Linearzeichnen: Aus Kreisbögen zusammengesetzte Linien. Construction der am 
häufigsten angewendeten Curven. Projectionszeichnen von Punkten, Geraden und ebenen gerad- 
linig begrenzten Figuren. Einfachste Linearornamente und Verzierungen à la grecque. 
V. Curs. Wöchentlich 4 Stunden. 
Freihandzeichnen: Reicherk Ornamente der Antike, des Mittelalters und der 
Renaissance nach dem Runden in Umrissen mit leichter Schattirung und Angabe von Profilen. 
Linearzeichnen: Projection des Kreises der einfachsten ebenflächig begrenzten Körper, 
des Cylinders und Kegels; Schnitte dieser Körper und der Kugel durch Ebenen. Einfache 
netz-, parket= und gitterartige Muster. 
VI. Curs. Wöchentlich 4 Stunden. 
Freihandzeichnen: Fortsetzung des Ornamentenzeichnens nach dem Runden mit 
mehr oder weniger durchgeführter Schattirung. Zeichnen von Theilen des menschlichen Körpers. 
Linearzeichnen: Durchdringungen von Körpern mit Beschränkung auf einfache in 
der Praxis vorkommende Fälle. Zeichnen der Säulenordnungen und, soweit es angeht, an- 
derer Architekturtheile nach vorausgegangener Erläuterung. 
8. 16. 
Handelskunde. (6. 4 der Schulordnung). 
Der den Schülern etwaiger Handelsabtheilungen zu ertheilende Unterricht in der Handels- 
kunde hat sich auf das Nothwendigste zu beschränken. Der Schwerpunkt des Unterrichtes ist 
in die Begriffsentwicklung, nicht in mechanische Comptoirarbeiten zu legen. Der Buchhaltungs- 
Unterricht wird mit der doppelten Buchführung begonnen, und zwar zunächst in einfach sche- 
matischer Weise, bis den Schülern der Gegensatz von Soll und Haben geläufig geworden 
ist. Der Schüler soll den nothwendigen Einblick in den Zusammenhang der Conti des Haupt- 
buches erhalten; die schriftlichen Arbeiten hiebei sind jedoch auf ein Minimum zu reduciren. 
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