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Gesetz, einen Kredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend.
udwig I.
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres wird als Erweiterung der durch die
Gesetze vom 27. Juli 1874, 15. April 1875, 29. Juli 1876 und 10. März 1878 be-
willigten Kredite von 10,129,710 fl., 3,827,800 fl., 12,190,742 JK und 2,759,600 M.
ein fernerer Kredit von 967,454 „X und zwar:
a) von 298,807 J/¾ für den Neubau einer bombensicheren Kriegsbäckerei, dann
eines bombensicheren Proviantmagazins und einer Dampfmahlmühle nebst Wohn-
haus in Ingolstadt,
b) von 468,647 4 für den Neubau von Friedenskasernen für zwei Bataillone
in Ingolstadt,
c) von 100,000 für die Verlegung des Hauptlaboratoriums nach Ingolstadt,
einschließlich der Transport= und Einrichtungs-Kosten, und
d) von 100,000 X¾ für die Verlegung der Geschützgießerei nach Ingolstadt, ein-
schließlich der Transport= und Einrichtungs-Kosten,
eröffnet.
Artikel 2.
Zur Deckung des in Artikel 1 bezeichneten Bedarfes ist die Erübrigung aus dem
auf den Neubau des Garnisons-Lazarethes in Eichstätt (Abschnitt A Titel 5 des Gesetzes
vom 27. Juli 1874) bewilligten Kredite im Betrage zu 9,279 JX zu verwenden.
Hinsichtlich des Restes von 958,175 -¾ ist der k. Staatsminister der Finanzen er-