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1. das Directorium,
2. der Lehrerrath der einzelnen Abtheilungen,
3. die allgemeine Lehrerversammlung.
8. 16.
Das Directorium ist eine dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten unmittelbar untergeordnete Stelle und führt die amtliche Bezeichnung:
„Directorium der technischen Hochschule in München“.
Es besteht aus dem jeweiligen Director und den Vorständen der einzelnen Abtheilungen.
S. 17.
Seine Majestät der König ernennt den Director der technischen Hochschule und
bestimmt die Zeitperiode, für welche er zu fungiren hat.
Dem Director kommt für die Zeitdauer seiner Function der Rang eines Collegial-
directors und ein entsprechender Functionbezug zu.
Für Fälle vorübergehender Berhinderung des Directors wird bei dessen Ernennung zu-
gleich ein Stellvertreter desselben bestimmt.
8. 18.
Dem Director obliegt die Vertretung der Hochschule dem k. Staatsministerium gegen-
über, sowie nach Außen in allen ihren Beziehungen, die gesammte Leitung und Verwaltung
derselben nach den hiefür festgesetzten Bestimmungen und die Verantwortlichkeit für den best-
möglichen Stand derselben in wissenschaftlicher, disciplinärer und ökonomischer Beziehung.
Insbesondere kommt dem Director zu:
1. Die Verwendung und Verrechnung der vom Staate der Hochschule zugewendeten,
sowie ihrer eigenen Fonds innerhalb der festgesetzten Etatssummen;
2. die Verpflichtung des gesammten Lehr-, Verwaltungs= und Dienstpersonales und
die Disciplin über das letztere. Die Professoren, Lehrer, Privatdocenten und Assistenten sind
zwar in Bezug auf ihre Wirksamkeit an der Hochschule dem Director untergeordnet, doch
hat derselbe über sie keine Disciplinargewalt, sondern es steht ihm lediglich das Recht der
Erinnerung und der beschwerenden Berichterstattung an das k. Staatsministerium zu;
3. die Aufnahme oder Zurückweisung der angemeldeten Studirenden, Zuhörer und
Hospitanten und die Verpflichtung der aufgenommenen Studirenden und Zuhörer;