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. 23.
Das Directorium hat alle Angelegenheiten, welche an die allgemeine Lehrerversammlung
zu bringen sind, vorzuberathen, so daß derselben schon bestimmte Anträge zur Prüfung und
Beschlußfassung vorgelegt werden können. Es ist jedoch verpflichtet, sich nicht blos auf diese
Vorbereitung der an die Lehrerversammlung zu bringenden Anträge zu beschränken, sondern
die Vervollkommnung der Organisation der Hochschule unausgesetzt im Auge zu behalten, Ver-
besserungen anzuregen, auf bestehende Gebrechen aufmerksam zu machen und von sich aus
hierüber Anträge durch Vermittlung des Directors unmittelbar an das k. Staatsministerium
zu bringen, welches sich auch die Erholung von Gutachten und Personal-Vorschlägen vom
Directorium jederzeit vorbehält.
§. 24.
Der Lehrerrath einer jeden Abtheilung wird aus sämmtlichen in dieser Abtheilung
angestellren Professoren gebildet. Sobald es sich um Berathungsgegenstände handelt, welche
das Unterrichtsgebiet der Abtheilung oder die in derselben wirkenden Lehrkräfte betreffen, sind
sämmtliche an der technischen Hochschule angestellten Professoren, welche in einem der Ab-
theilung zugewiesenen Fache Unterricht ertheilen, mit beschließender Stimme zum Lehrerrathe
beizuziehen. Lehrer, Privatdocenten und Assistenten können nur auf besondere Einladung des
Vorstandes und nur mit berathender Stimme am Lehrerrathe theilnehmen.
Der Lehrerrath wird vom Abtheilungsvorstande, so oft dieser es für nothwendig er-
achtet, oder auf Anordnung des k. Staatsministeriums oder des Directors oder endlich auf
Antrag eines Drittheils seiner Mitglieder einberufen. Den Vorsitz in demselben führt der
Abtheilungsvorstand, das Protocoll der jüngste Professor der Abtheilung. Eine Abschrift
des Protocolls ist zu den Directorialacten abzugeben. Der Lehrerrath beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme.
Die Sitzungen des Lehrerrathes sind dem Director unter Angabe der Tagesordnung
rechtzeitig vorher anzuzeigen; derselbe hat das Recht, den Sitzungen eines jeden Lehrerrathes
beizuwohnen, jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied desselben ist, nur mit berathender Stimme.
S. 25.
Dem Lehrerrathe liegt der Vollzug der bezüglich der Hochschule geltenden Verordnungen
und Bestimmungen, sowie die Anordnung und Regelung des Unterrichtes ob, soweit es sich
um Maßregeln handelt, welche sich ausschließlich auf die betreffende Abtheilung beziehen.