Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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. 23. 
Das Directorium hat alle Angelegenheiten, welche an die allgemeine Lehrerversammlung 
zu bringen sind, vorzuberathen, so daß derselben schon bestimmte Anträge zur Prüfung und 
Beschlußfassung vorgelegt werden können. Es ist jedoch verpflichtet, sich nicht blos auf diese 
Vorbereitung der an die Lehrerversammlung zu bringenden Anträge zu beschränken, sondern 
die Vervollkommnung der Organisation der Hochschule unausgesetzt im Auge zu behalten, Ver- 
besserungen anzuregen, auf bestehende Gebrechen aufmerksam zu machen und von sich aus 
hierüber Anträge durch Vermittlung des Directors unmittelbar an das k. Staatsministerium 
zu bringen, welches sich auch die Erholung von Gutachten und Personal-Vorschlägen vom 
Directorium jederzeit vorbehält. 
§. 24. 
Der Lehrerrath einer jeden Abtheilung wird aus sämmtlichen in dieser Abtheilung 
angestellren Professoren gebildet. Sobald es sich um Berathungsgegenstände handelt, welche 
das Unterrichtsgebiet der Abtheilung oder die in derselben wirkenden Lehrkräfte betreffen, sind 
sämmtliche an der technischen Hochschule angestellten Professoren, welche in einem der Ab- 
theilung zugewiesenen Fache Unterricht ertheilen, mit beschließender Stimme zum Lehrerrathe 
beizuziehen. Lehrer, Privatdocenten und Assistenten können nur auf besondere Einladung des 
Vorstandes und nur mit berathender Stimme am Lehrerrathe theilnehmen. 
Der Lehrerrath wird vom Abtheilungsvorstande, so oft dieser es für nothwendig er- 
achtet, oder auf Anordnung des k. Staatsministeriums oder des Directors oder endlich auf 
Antrag eines Drittheils seiner Mitglieder einberufen. Den Vorsitz in demselben führt der 
Abtheilungsvorstand, das Protocoll der jüngste Professor der Abtheilung. Eine Abschrift 
des Protocolls ist zu den Directorialacten abzugeben. Der Lehrerrath beschließt mit einfacher 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme. 
Die Sitzungen des Lehrerrathes sind dem Director unter Angabe der Tagesordnung 
rechtzeitig vorher anzuzeigen; derselbe hat das Recht, den Sitzungen eines jeden Lehrerrathes 
beizuwohnen, jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied desselben ist, nur mit berathender Stimme. 
S. 25. 
Dem Lehrerrathe liegt der Vollzug der bezüglich der Hochschule geltenden Verordnungen 
und Bestimmungen, sowie die Anordnung und Regelung des Unterrichtes ob, soweit es sich 
um Maßregeln handelt, welche sich ausschließlich auf die betreffende Abtheilung beziehen.
	        
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