Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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3. durch das Zeugniß über den Besuch einer Universität oder technischen Hochschule 
als ordentlicher Studirender (mit großer Matrikel). 
Zum Eintritt in die landwirthschaftliche Abtheilung der technischen Hochschule befähigt 
überdieß ein Zeugniß über den Besuch einer landwirthschaftlichen Hochschule und das Abso- 
lutorium der landwirthschaftlichen Centralschule. 
Nichtbayern haben in Ermangelung eines der vorerwähnten Zeugnisse ein Zeugniß über 
ihre wissenschaftliche Vorbereitung zu Hochschulstudien vorzulegen, wie solches in dem Staate, 
dem sie angehören, vorgeschrieben ist. 
§. 33. 
Der Nachweis über gutes sittliches Verhalten wird durch ein legales Zeugniß 
der zuständigen Behörde des Bewerbers oder der von demselben zuletzt besuchten Unterrichts- 
anstalt geliefert. 
8. 34. 
Die Anmeldung zur Aufnahme in die technische Hochschule geschieht bei dem Director, 
welcher auf Grund der vorgelegten Zeugnisse dem angemeldeten Bewerber die Zulassung 
ertheilt oder versagt. 
§. 35. 
Junge Männer, welche lediglich die Ausbildung in einem speciellen Lehrgegenstande an- 
streben, können vom Director als Zuhörer aufgenommen werden, wenn sie den Nachweis 
eines guten sittlichen Verhaltens liefern, das 17. Lebensjahr zurückgelegt und sich über ihre 
allgemeine Vorbildung und über die nöthigen Vorkenntnisse für das specielle Fach, in welchem 
sie sich ausbilden wollen, genügend ausgewiesen haben. « 
Wer mit der Strafe der Entlassung von einer Mittelschule belegt worden ist, darf im 
Laufe desselben Studienjahres nicht als Zuhörer aufgenommen werden. 
8. 36. 
Altersdispense sind nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des k. Staats 
ministeriums zulässig. Für Minderjährige ist der Nachweis der elterlichen oder vormund- 
schaftlichen Erlaubniß zum Eintritt in die Hochschule erforderlich.
	        
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