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e24.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Wrttemberg.
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Montag den 18. Mai l m
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Inhalt.
Könial. Dekrete. Erlaubniß zur Annabme eines fremden Ordens. —. Dienst-Nachrichten.
Verf#an. ngen der Derartementu. Belanntmachung der Loosnummern, mit denen die GContingente
für die dießfährige Aushebung schließen.
Dienst-Erledigungen.
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I. Unmittelbare Königlichere Dekrerc.
A) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom
d. M. dem Major und Waffen-Controleur, v. Milz, die nachgesuchte Erlaub-=niß
gnädigst ertheilt, das ihm von des Großherzogs von Hessen Königlicher Hoheit
verliehene Ritterkreuz erster Classe des Ludewigs-Ordens anzunehmen und zu tragen.
:B) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestát haben nach höchstem Dekrete vom 11. d. M.
em Plaß-Adjutanten zu Ulm, Oberst-Lieutenant v. Kechler, den Charakter eines
Obersten gnädigst ertheilt, und
den Unter-Lieutenant des fünften Infanterie-Regiments, Lehr, zu den Garnisons-Compagnien
verseht, wie auch
die erledigte Hürtenverwaltung Ludwigsthal dem früher in diesseitigen Diensten
ßestandenen Hürtenverwalter Bilfinger zu Jägerthal, im Elsaß, gnädigst übertragen.