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dieser Vernachlässigung Vieh von einer Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht durch die Vorschriften
des Strafgesetzbuches eine der Art oder dem Maße nach schwerere Strafe angedroht ist.
S. 6.
Der §. 6 des Gesetes vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betref-
fend, (Bundes-Gesetzbl. S. 105) ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Februar 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Bekanntmachung,
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Aeseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. Vom 6. Mal 1876.
Der Bundesrath hat in Ausführung der §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1876,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen,
(Reichs-Gesetzblatt S. 163), nachstehende Festsetzungen getroffen:
I. Zu §. 3.
1. Die Beschlußnahme über die Zulassung von Ausnahmen von der durch die 8§. 1
und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrath vorbehalten.
Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Auslande belegenen
Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen Grenzstaates gestattet werden,
die Desinfektion der Wagen vor deren Wiedereingange im Auslande vorzunehmen, sofern
genügende Garantieen für eine ordnungsmäßige Ausführung geboten werden.
2. Die Beschlußnahme des Bundesraths über die Zulassung und den Umfang von
Ausnahmen für den Verkehr inr Julande erfolgt auf Grund der von den betheiligten Landes-
regierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß dergleichen Ausnahmen im Hirblick auf
den derzeitigen allgemeinen Gesundheitszustand der betreffenden Thierarten in bestimmten