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tungsbuche auszuschneiden und als Beleg zur Zahlungs-Nachweisung der betreffenden Casse
zu nehmen ist; es kommen daher die bisherigen Monats-Quittungen der vorgedachten Kate-
gorie von Pensionären vom 1. October d. Is. an gänzlich in Wegfall.
Von diesem Zeitpunkte ab sind die entsprechenden Stempelmarken und zwar für die
Monats-Pensionen, welche dem Betrage nach stempelpflichtig sind, monatlich, für die unter
diese Kategorie nicht fallenden Monats-Zahlungen aber am Jahresschlusse auf der rückwärtigen
Seite der einschlägigen Zahlungs-Designation aufzukleben und jeweils nach Vorschrift un-
brauchbar zu machen.
7.
Die General-Militär-Casse ist bereits beauftragt, den erstmaligen Bedarf an Quittungs-
büchern für die sämmtlichen derzeitigen, den Unterclassen angehörigen Pensions-Empfänger vom
Reichs-Invaliden-Fond und vom bayerischen Pensions-Etat zu beschaffen und sodann für
jeden dieser Empfänger ein auf Namen lautendes, die derzeitige Invaliden-Competenz nach-
weisendes Quittungsbuch auszufertigen.
Von diesen Quittungsbüchern werden jene, welche für die zur Zeit im Civildienste
angestellten oder beschäftigten Invaliden der Unterclassen bestimmt sind, den betreffenden
Behörden zum vorschriftsmäßigen Eintrag des Anstellungs= resp. Beschäftigungs-Verhältnisses
und des Civildienst-Einkommens durch die General-Militär-Casse demnächst zugehen.
Letztere vollzieht nach Rückempfang dieser Quittungsbücher die Einträge der bereits vom
Kriegs-Ministerium — Abtheilung für das Invalidenwesen — entsprechend regulirten Bezüge
an Invaliden-Competenzen auf Grund der einschlägigen Rescripte und Pensions-Kataster,
deren Richtigkeit vom Kataster-Beamten durch Beisetzung seines Namens an treffender Stelle
bestätigt wird, und vermittelt sodann die Unterzeichnung der geschehenen Einträge in den
Quittungsbüchern Seitens vorbenannter Abtheilung des Kriegs-Ministeriums.
Die fertig gestellten Quittungsbücher für die bei auswärtigen Cassen empfangenden
Pensionäre, sowie für die im Civildienste angestellten oder beschäftigten Invaliden werden
den zahlenden Aemtern resp. den anstellenden Behörden spätestens im Laufe des Monats
September durch die General-Militär-Casse zugehen und ist sodann von diesen die Abgabe
mehrgedachter Quittungsbücher an die Invaliden, auf deren Namen sie lauten, bei dem am
1. October 1877 stattfindenden Pensions-Empfange resp. zum Behufe desselben zu vollziehen.
Die Quittungsbücher für die Pensions-Empfänger in München sind denselben gleichfalls
beim Pensions-Empfang pro October durch die General-Militär-Casse zu behändigen.
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