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8.
Die Zahlung von Invaliden-Competenzen an die Pensionäre der Unterclassen auf Grund
von Quittungsbüchern und in Folge dessen die Führung des rechnungsmäßigen Nachweises
über geleistete solche Zahlungen durch Zahlungsdesignationen am Jahresschlusse erfolgt nach
Ziff. 6 oben vom 1. October 1877 ab.
Die für die Monate April incl. September des Etatsjahres 1877|/78 fälligen Invaliden=
Competenzen verbleiben demnach gegen die bisherigen Monats-Quittungen zu zahlen.
Dementsprechend haben die zahlenden Aemter und Cassen die Ausgaben an Invaliden=
Competenzen der Pensionäre der Unterclassen in den am Schlusse des Etatsjahres 1877|/78
d. i. Ende März 1878 abzulegenden Zahlungs-Nachweisungen, und zwar für das l. Semester
mit den einzelnen Monats-Quittungen, für das II. Semester dagegen mit den seiner Zeit
von den Quittungsbüchern auszuschneidenden Zahlungs-Designationen zu belegen.
Der hierdurch auf den Zahlungs-Designationen pro 1877|78 für den Zeitabschnitt
April mit September 1877 frei bleibende Raum ist vor Ausgabe der Quittungsbücher durch
die General-Militär-Casse mit Tinte quer durchstreichen zu lassen.
Die weiteren Bestimmungen über künftige Aufstellung und Einsendung jährlicher
Zahlungs-Nachweisungen durch die k. Civil-Finanz= und Militär-Cassen an Stelle der mit
den gemeinschaftlichen Entschließungen vom 28. März 1873.1 * F. Rro, oo2, :2, dann vom
30. Juni 1874 Nro. 11,075 getroffenen Anordnungen werden demnächst besonders erlassen
werden.
München, den 23. Juli 1877.
v. Berr. v. Maillinger.
Der Chef der Central-Abtheilung:
funct. Sixt, Major z. D.