Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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II. Bon der Bangenehmigung und den Bauplänen. 
S. 6. 
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen: 
zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, von Brunnenschachten, Kellern, 
Haus= und Straßen-Kanälen, von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, von Trockenstädeln 
für Ziegeleien und sonstige industrielle oder landwirthschaftliche Unternehmungen, dann zur 
Verlegung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen an einen anderen Ort, namentlich 
auch von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, zur Errichtung von Zäunen und Einfriedungen 
aus Mauer= oder geschlossenem Holzwerk oder Metall an Straßen und öffentlichen Plätzen 
oder wo Baulinien in Frage kommen, endlich zur Vornahme einer Hauptreparatur oder 
Hauptänderung an den vorbezeichneten Bauwerken. 
Baupolizeiliche Bewilligung ist nicht erforderlich: 
a) in Städten, für die Herstellung isoltrt, d. h. 9 m. von anderen Gebäuden entfernt 
stehender Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, von offenen 
Schutzdächern unter 20 □m. Fläche, unheizbaren Federviehställen, Taubenschlägen 
und dergleichen geringfügigen Bauwerken für wirthschaftliche Zwecke, wenn sie nicht 
an oder vor die Baulinte zu stehen kommen; 
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem: 
1) für Einfriedungen jeder Art, soferne Baulinien nicht in Frage kommen, 
2) für freistehende Bauten ohne Feuerungsanlagen und mit nur einem Geschoße und 
höchstens 30 □hm. Grundfläche, soferne solche Bauten nicht zur Lagerung feuer- 
gefährlicher Materialien bestimmt sind, dann mit Ausnahme der Feldkapellen; 
3) für isolirte Heuschupfen außerhalb der Ortschaften und für Alpen-, Jagd= und 
Waldhütten, endlich 
4) für die Anlage von Erkern, Altanen, Balkonen, Gallerieen und Gängen aus 
feuersicherem Material oder auch aus Holz, wenn die äußere Seite des Anbaues 
mindestens 9 m. von anderen Bauwerken entfernt ist. 
S. 7. 
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten:
	        
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