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II. Bon der Bangenehmigung und den Bauplänen.
S. 6.
Baupolizeiliche Genehmigung ist zu erholen:
zur Herstellung von neuen Haupt= und Nebengebäuden, von Brunnenschachten, Kellern,
Haus= und Straßen-Kanälen, von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, von Trockenstädeln
für Ziegeleien und sonstige industrielle oder landwirthschaftliche Unternehmungen, dann zur
Verlegung bestehender Gebäude und baulicher Anlagen an einen anderen Ort, namentlich
auch von Abtritten, Dung= und Versitzgruben, zur Errichtung von Zäunen und Einfriedungen
aus Mauer= oder geschlossenem Holzwerk oder Metall an Straßen und öffentlichen Plätzen
oder wo Baulinien in Frage kommen, endlich zur Vornahme einer Hauptreparatur oder
Hauptänderung an den vorbezeichneten Bauwerken.
Baupolizeiliche Bewilligung ist nicht erforderlich:
a) in Städten, für die Herstellung isoltrt, d. h. 9 m. von anderen Gebäuden entfernt
stehender Kegelstätten und Sommerhäuschen ohne Feuerungsanlagen, von offenen
Schutzdächern unter 20 □m. Fläche, unheizbaren Federviehställen, Taubenschlägen
und dergleichen geringfügigen Bauwerken für wirthschaftliche Zwecke, wenn sie nicht
an oder vor die Baulinte zu stehen kommen;
b) in Märkten und auf dem Lande außerdem:
1) für Einfriedungen jeder Art, soferne Baulinien nicht in Frage kommen,
2) für freistehende Bauten ohne Feuerungsanlagen und mit nur einem Geschoße und
höchstens 30 □hm. Grundfläche, soferne solche Bauten nicht zur Lagerung feuer-
gefährlicher Materialien bestimmt sind, dann mit Ausnahme der Feldkapellen;
3) für isolirte Heuschupfen außerhalb der Ortschaften und für Alpen-, Jagd= und
Waldhütten, endlich
4) für die Anlage von Erkern, Altanen, Balkonen, Gallerieen und Gängen aus
feuersicherem Material oder auch aus Holz, wenn die äußere Seite des Anbaues
mindestens 9 m. von anderen Bauwerken entfernt ist.
S. 7.
Als Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an Bauten sind zu betrachten: