Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

K 4. 37 
In Fällen einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen sind 
etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für solche Fälle bestehenden 
besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen. 
6. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisen- 
bahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu halten. 
Die mit den Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften sind durch Abwaschen 
mit Wasser einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen. 
7. Eine Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der 
Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen ist allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der 
im 8. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, 
wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. 
Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren ist unter sinngemäßer An- 
wendung der unter Nummer 4 festgestellten Normen in den zu erlassenden Bestimmungen 
näher zu bezeichnen. 
Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen gilt 
die Vorschrift unter Nummer 5 Absatz 2. 
8. Streumaterialien, Dünger 2c., welche aus zu desinfizirenden Wagen 2rc. vor der 
Reinigung entfernt worden (Nr. 4 Abs. 1, Nr. 6 Abs. 1), sind zu sammeln und sofort 
mittelst Karbolsäure oder Chlorkalk zu desinfiziren. 
Die Verwerthung des Düngers ist unbeschadet der für Fälle einer wirklichen Infektion 
oder des dringenden Verdachtes einer solchen bestehenden besonderen Vorschriften gestattet, die 
Fortschaffung jedoch nicht unter Anwendung von Rindvieh-Gespannen zu bewirken. 
9. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu er- 
hebenden Gebührensätze (§. 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß letztere lediglich 
bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordertlichen 
Aufwendungen zu gewähren. 
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe 
vorzunehmende Reinigung (I. 2 Abs. 2, II. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6) findet eine Entschädigung 
nicht statt. 
Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, welche der Viehtrans- 
port durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten
	        
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