K 4. 37
In Fällen einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen sind
etwaige weitergehende Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für solche Fälle bestehenden
besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen.
6. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisen-
bahnverwaltungen sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu halten.
Die mit den Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften sind durch Abwaschen
mit Wasser einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen.
7. Eine Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der
Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen ist allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der
im 8. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen,
wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt.
Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren ist unter sinngemäßer An-
wendung der unter Nummer 4 festgestellten Normen in den zu erlassenden Bestimmungen
näher zu bezeichnen.
Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen gilt
die Vorschrift unter Nummer 5 Absatz 2.
8. Streumaterialien, Dünger 2c., welche aus zu desinfizirenden Wagen 2rc. vor der
Reinigung entfernt worden (Nr. 4 Abs. 1, Nr. 6 Abs. 1), sind zu sammeln und sofort
mittelst Karbolsäure oder Chlorkalk zu desinfiziren.
Die Verwerthung des Düngers ist unbeschadet der für Fälle einer wirklichen Infektion
oder des dringenden Verdachtes einer solchen bestehenden besonderen Vorschriften gestattet, die
Fortschaffung jedoch nicht unter Anwendung von Rindvieh-Gespannen zu bewirken.
9. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu er-
hebenden Gebührensätze (§. 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß letztere lediglich
bestimmt sind, eine Ersatzleistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordertlichen
Aufwendungen zu gewähren.
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe
vorzunehmende Reinigung (I. 2 Abs. 2, II. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6) findet eine Entschädigung
nicht statt.
Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, welche der Viehtrans-
port durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten