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Art an hoch überragenden Mauern angebracht werden, oder wenn wegen ihrer Lage Bedenken
bezüglich der Feuersicherheit nicht obwalten. «
13.VondensautenvonmehralsgewöhnlicherKugdkhnung.
§·55.
Bei Neubauten, deren obere Stockwerke zu zahlreichen Versammlungen oder öffentlichen
Lustbarkriten bestimmt sind, sowie bei schon bestehenden Gebäuden, deren obere Stockwerke
durch eine der Vorschrift des §.7 unterliegende Bauänderung für jene Zwecke erst eingerichtet
werden sollen, müssen die Zugänge zu den Versammlungs= oder Gesellschaftsräumen mit un-
verbrennlichen Treppen versehen werden. "
Dasselbe kann bei Fabrikgebäuden von mehr als einem Geschoße gefordert werden.
Für die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebäude kann die Baupolizeibehörde im Inter-
esse der Gesundheitspflege auch die zur Sicherung einer entsprechenden Ventilation erforder-
lichen Vorkehrungen anordnen, ohne Rücksicht darauf, ob sich die fraglichen Localitäten im
Erdgeschoß oder in oberen Stockwerken befinden.
Bei Localitäten der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art von geringerem Umfange dürfen
hölzerne Treppen zugelassen werden, deren Wangen aus Mauerwerk oder anderem unver-
brennlichen Material bestehen.
Wohn= und Fabrikgebäude von größerer Ausdehnung müssen auf angemessene Entsernung
von der Hauptstiege mit Nebentreppen versehen werden.
S. 60.
In Theatern sind alle Treppen unverbrennlich, höchstens 18 m. von einander entsernt,
mit gewölbten Vorfluren und Austritten im Dache anzulegen.
Bei Sommertheatern kann von vorstehender Bestimmung abgesehen werden.
Wohngebäude von der in §. 34 als zuläßig erklärten Maximalhöhe müssen bis zum
Dachboden in massiv gemauerten Stiegenhäusern liegende Treppen von unverbrennlichem
Material erhalten.
14 Von den Winkeln, Hofräumen und den Rückgebäuden.
8. 57.
Winkel und sogenannte Reihen (Ehegräben rc.) zwischen den einzelnen Bauten müssen