Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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wo nur immer möglich vermieden, unter allen Umständen aber so gepflastert werden, daß ein 
entsprechender Wasserablauf ermöglicht ist. 
Vorrichtungen zur Einleitung des Inhaltes von Abtritten in solche Neihen sind unzu- 
läßig und zur Einleitung von Schmutzwasser nur dann erlaubt, wenn eine hinreichende 
Spülung mit reinem Wasser bewirkt werden kann. 
8. 68. 
Bei allen Wohnhaus-Neubauten müssen Hofräume vorhanden sein und sollen sowohl die 
neu anzulegenden, als auch die bereits bestehenden Hofräume in einer der Feuersicherheit und 
den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechenden Größe, welche in jedem einzelnen Falle 
nach dem Umfange und der Höhe der Gebäude zu bemessen und besonders festzusetzen ist, 
unüberbaut erhalten werden. 
Die Ueberdachung eines Hofraumes mit Glas kann unter besonderen Verhältnissen ge- 
stattet werden. 
8. 69. 
Alle Hofräume, in welchen Rückgebäude zur Benützung als Wohnungen, Arbeitslocali- 
täten, Magazine oder Stallungen sich befinden, müssen eine den Verhältnissen angemessene 
Zufahrt von der Straße aus haben, welche unter allen Umständen mindestens 2,4 m. Breite 
und 2,7 m. Hoöhe erreichen muß. 
Bei unbewohnten kleineren Rückgebänden genügt ein äußerer Zugang von 1,8 m. Breite, 
doch darf die Höhe dieses Zuganges nicht unter 2,7 m. betragen. 
Desfallsigen Mängeln bei bestehenden Bauanlagen muß bei vorkommenden Hauptre- 
paraturen oder Hauptänderungen in dem betreffenden Gebäudetheile abgeholfen werden. 
15. Von den Abtritten, den Dung= und Versitzgruben. 
8. 60. 
Für die Anlage, Einrichtung oder Abänderung, sowie für die Entleerung und bauliche 
Instandhaltung von Abtritten, Dung und Versitzgruben in Wohngebäuden oder in unmittel- 
barer Nähe von Wohnungen, Brunnen oder Brunnquellen sind die auf Grund des Art. 73 
Abs. 1 des Polizeistrafgesetzbuches erlassenen oder künftig ergehenden Vorschriften maßgebend.
	        
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