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Bekanntmachung, die Organisation des k. Central-Blinden-Instituts, des k. Central-Taubstummen-
Instituts und der k. Erziehungs--Anstalt für krüppelhafte Kinder betr.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten.
« und
Staatsministerium der Finanzen.
Seine Majestät der König haben allergnädigst anzuordnen geruht, daß
1) die unmittelbare Leitung des k. Central-Blinden-Instituts, des k. Central-Taub-
stummen-Instituts und der k. Central-Anstalt für Erziehung und Bildung krüppelhafter
Kinder mit dem 1. Januar 1878 dem k. Staateministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten, und daß
2) mit dem gleichen Zeitpunkte das Rechnungswesen und die Cassakuratel der drei
genannten Anstalten der k. Rechnungskammer übertragen werde, was hiemit zur allgemeinen
Veröffentlichung gebracht wird.
München, den 14. December 1877.
Dr. v. Lut. v. Riedel.
Der Generalsecretär,
Ministerialrath v. Bezold.
Bekanntmachung, Nachtragsbestimmungen zur Eichordnung vom 1. Feörnar 1876 betr.
Auf Grund des §. 3 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom
17. August 1868 in Bayern, werden folgende Nachtragsbestimmungen zur revidirten Eich-
ordnung vom 1. Februar 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 223 u. ff.) erlassen:
Dritter Nachtrag
zur revidirten Eichordnung vom 1. Februar 1876.
Zu §. 15.
Die Beschaffenheit der Meßapparate für Flüssigkeiten.
An Stelle der bisherigen Bestimmungen unter 3) und 4) treten die folgenden: