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§ 2.
Von den Mehreinnahmen aus der XII. Finanzperiode ist der Betrag von 14,108,480 -Z4.
als Zuschuß zu den laufenden Einnahmen und zwar mit 7,054,240 . für jedes der beiden
Jahre 1878 und 1879 zu übertragen.
§ 3.
Hinsichtlich des Verlagskapitales hat es bei der Bestimmung des § 4 des Finanzgesetzes
vom 27. Juli 1874 zu bewenden.
Titel II.
Festsetzung der Ausgaben.
8 4.
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch-
schnittssumme von
91,831,889 A. für die Verwaltung,
129,801,459 „K. für den Staatsaufwand,
in Summa 221,633,348 „X. (Zwei hundert ein und zwanzig Millionen, sechs
hundert dreißig drei Tausend, dreihundert vierzig acht Mark) festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssummen für Rechnung des nachfolgenden Jahres finden
nicht statt.
§ 5.
Die für die verschiedenen Zweige der Verwaltung und für die einzelnen Staatsministe-
rien und Staatsanstalten bestimmten Etatssummen sind in den Beilagen B und C enthalten.
Die Ausgaben-Etats sind mit Ausnahme der Erhebungs-, dann der Betriebs-, Pro-
ductions= und Gewinnungskosten bei den einzelnen Verwaltungszweigen in der Regel unüber-
schreitbar.
Jeder Staatsminister ist dafür verantwortlich, daß die für seinen Geschäftskreis festge-
sezten Summen zu den bestimmten Zwecken verwendet werden und hat derselbe die Etats
seines Ministeriums und der demselben untergebenen Verwaltungszweige zu vertreten.
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