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Die für Landbau Unterhaltungskosten im Geschäftskreise eines jeden Staatsministeriums,
ausgeschieden für die einzelnen Etats desselben, bewilligten Summen sind innerhalb der tref-
fenden Ministerialetats im Bedarfsfall derart übertragbar, daß die für einen Verwaltungs-
zweig festgesetzten Etatsbeträge für Landbauunterhaltung zu demselben Zweck bei einem anderen
Verwaltungszweige verwendet werden können.
Ebenso sind die à conto des allgemeinen Etats der Justiz und des Etats der Kosten
für Ausübung der Strafrechtspflege gewährten Landneubau-Credite für ein und dasselbe Bau-
object gegenseitig übertragbar.
86.
Zur Deckung des Bedarfs der Staatsschulbentilgungs- Anstalt werden nachstehende Dota-
tionen bestimmt:
I.
Für die allgemeine (alte und neue) Staatsschuld.
1. Zinscassa.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung aller Gattungen der allge-
meinen Staatsschuld aus dem Reinertrag des Malzaufschlages ein voranschlägiger Betrag
von jähllich 6,749,870 -.
2. Tilgungscassa.
Behufs der Rückzahlung der dritten und vierten Rate an den von der Reichscassa ge-
mäß der Bestimmung des § 3 des Reichsgesetzes vom 30. April 1874 gewährten, unver-
zinslichen Vorschüssen mit je 969,000 „X. pro 1878 und 1879, zusammen mit 1,938,000 „.,
sowie zur Heimzahlung der noch bestehenden Amtsbürgschaftsschuld im Betrage zu 4,320, 686 J.
wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes
Anlehen im Gesammtbetrage von 6,258,686 —4 (Sechs Millionen, zweihundert fünfzig acht
Tausend, sechshundert achtzig sechs Mark) aufzunehmen und dieses Anlehenscapital um den
Betrag der Anlehensaufbringungskosten zu erhöhen.
Zur Tilgung der übrigen Gattungen der allgemeinen Staatsschuld nit Einschluß des
Prämienanlehens von 1866, jedoch mit Ausschluß des 4% igen Militäranlehens vom Jahre
1861 und des im Jahre 1877 gemäß der Bestimmungen der Gesetze vom 15. April 1875
und vom 29. Juli 1876 für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres aufgenommenen allge-