Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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meinen Anlehens, ist aus dem noch disponiblen Reste der in den Jahren 1875 mit 1877 
eingegangenen Ablösungsschillinge, sowie aus den in den Jahren 1878 und 1879 weiter 
eingehenden Ablösungsschillingen ein Zuschuß von jährlich 1,941,400 „A. zu leisten. 
Zur Abzahlung der alten, vor dem Jahre 1848 entstandenen Schuld wird der Betrag 
von jährlich 850,000 „A. bestimmt und soll in jedem Jahre wenigstens ein Endziffer der 
verloosbaren alten Schuld auf Inhaber und Namen mittelst Verloosung an der Heimzahlung 
Theil nehmen. 
I. 
Sũur die Eisenbahnbauschuld. 
1. Zinscassa. 
Der zur Bestreltung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der vor dem Jahre 1876 
und soweit das Jahr 1879 in Betracht kömmt, auch der für das Jahr 1876 aufgenom- 
menen Staatseisenbahn-Anlehen, sowie der bis zum Schlusse des Jahres 1875, und soweit 
##das Jahr 1879 betrifft, auch der im Jahre 1876 emittirten Ostbahn-Prioritäts-Schuld- 
briefe erforderliche Bedarf im Voranschlage von 32,300,771 JX ist aus dem mit 32,342,897 
Mark veranschlagten Reinertrag der Bahnrente jährlich zu leisten. 
2. Tilgungscassa. 
Zur Tilgung der Eisenbahnschuld mittelst Verloosung ist aus der Eisenbahnrente der 
nach Deckung des Zinsbedarfes der Eisenbahnschuld verbleibende Rest im Voranschlage zu 
42,126 „A. zu verwenden und außerdem aus dem Reinertrag des Malzaufschlages ein Zu- 
schuß im Voranschlage von jährlich 653,274 „X. zu leisten. 
An den Verloosungen haben die 4% igen Eisenbahn = Obligationen mit 345,000 -., 
die 4½2 0 igen Ostbahn-Prioritäten mit 350,400 „A. Theil zu nehmen. 
III. 
6 Für die Grundrenten-Ablösungscassa. 
Aus den Malzaufschlagserträgnissen ist: 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für Verzinsung der in Folge der Gesetze 
vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten-Ablösungs- 
schuld ein voranschlägiger Betrag von 570,710 M.,
	        
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