Ist an einem der vorstehend genannten Mätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem
die Abfahrt der Flöhße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platze anlangen-
den Flöße bei der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen.
K. 4.
Bestimmungen in Betreff der Flöße, Bezeichnung und Beschränkung der
Breite und Länge der Flöße.
Art. XXI. wird abgeändert, wie folgt:
Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in einer Höhe von mindestens 3 Mutr.
über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest angebrachte weiße
Tafeln zu führen, von welchen die obere in Roth die Anfangsbuchstaben der Vornamen,
den Familiennamen und Wohnort des Besitzers, die untere in Schwarz die gleichen An-
gaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 30 Centim.
Höhe und 5 Centim. Breite zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke
von Basel bis Kehl . . . .6Mtr.
,,Kehlbis·Steinmauern. . .17,,
„ Steinmauern bis Germersheim 27 „
„ Germersheim bis Mannhein . 36 „
„ Mannheim bis Coblenz . .63»
,,unterhaleoblenz. . . .72»
nicht übersteigen.
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke
von Basel bis Kehl auf · .27Mtr.
„ Kehl bis Steinmauern auf 90 „
beschränkt. «
An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßtheile oder andere für die Schiffe,
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
8. 6.
Art. XXXI. erhält folgende Abänderung: