224 Oldineristeuer als Grundverbandsabgäbe.
licher Landessteuern an sich trugen, und von welcher
doch mit Grund angenommen werden darf, daß sie
bei der Untersuchung dieser Eigenschaft mit aller
Sorgfalt zu Werk gegangen sein werde, den adeli-
gen Gutsbesitzern jene Gefälle forthin — fast ein
halbes Jahrhundert hindurch — unbeanstandet be-
lassen haben könnte, wenn sie nicht die vollständige
Ueberzeugung gewonnen hätte, daß dieselben entwe-
der schon ursprünglich eine reine grundherrliche Natur
an sich trugen, oder daß sie wenigstens zu einer der-
jenigen Gattungen von Abgaben gehörten, welche
blos mißbräuchlich oder ungeeignet mit dem Namen
von Steuern belegt wurden, gleichwie endlich auch
andererseits nicht zu bezweifeln wäre, daß die pflichti-
gen Unterthanen, wären diese Abgaben wirkliche Ter-
ritorialsteuern gewesen, über ihre unvermeidlich dop-
pelte Belastung schon längst die gerechtesten Rekla-
mationen erhoben haben würden, zu welchen nicht erst
die politische Aufregung des Jahres 1848 mit seinen
Neuerungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung die
Veranlassung gab, und für welche dann auch ein
wenn gleich nur scheinbarer Rechtfertigungsgrund in
dem Umstande geltend gemacht werden konnte, daß
jene Abgaben gegen die ausdrückliche Vorschrift der
beiden Deklarationen noch unter ihrem alten Namen
fortgeführt wurden 1).
OAGE. v. 27. Feb. 1854. Nr. 16155 2//86.
1) Val. Arends Samml. interessanter Erkenntnisse
Bd. IV S. 247 f.
Druckversehen in Nr. 3 der heurigen Ergänzungöblätter.
S. 33 sebe der Inhaltsanzeige bei: „Glelchförmigkelt der vorin-
stanzlichen Entscheidungen. Verschiedenheit der Motive.“ — S. 48
nach Zeilc 18 ist als Chiffre beizusetzen: „a — G.“ — 8.20
statt „Gleichförmikgeit“ lles „Gleichförmigkeit"“. — Z. 20 Gehört
das Wort „sei“ nach „worden." — 8. 27 st. „zu“ l. „zu.“
Red.: J. A. Seuffert. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.