Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

224 Oldineristeuer als Grundverbandsabgäbe. 
licher Landessteuern an sich trugen, und von welcher 
doch mit Grund angenommen werden darf, daß sie 
bei der Untersuchung dieser Eigenschaft mit aller 
Sorgfalt zu Werk gegangen sein werde, den adeli- 
gen Gutsbesitzern jene Gefälle forthin — fast ein 
halbes Jahrhundert hindurch — unbeanstandet be- 
lassen haben könnte, wenn sie nicht die vollständige 
Ueberzeugung gewonnen hätte, daß dieselben entwe- 
der schon ursprünglich eine reine grundherrliche Natur 
an sich trugen, oder daß sie wenigstens zu einer der- 
jenigen Gattungen von Abgaben gehörten, welche 
blos mißbräuchlich oder ungeeignet mit dem Namen 
von Steuern belegt wurden, gleichwie endlich auch 
andererseits nicht zu bezweifeln wäre, daß die pflichti- 
gen Unterthanen, wären diese Abgaben wirkliche Ter- 
ritorialsteuern gewesen, über ihre unvermeidlich dop- 
pelte Belastung schon längst die gerechtesten Rekla- 
mationen erhoben haben würden, zu welchen nicht erst 
die politische Aufregung des Jahres 1848 mit seinen 
Neuerungen auf dem Gebiete der Gesetzgebung die 
Veranlassung gab, und für welche dann auch ein 
wenn gleich nur scheinbarer Rechtfertigungsgrund in 
dem Umstande geltend gemacht werden konnte, daß 
jene Abgaben gegen die ausdrückliche Vorschrift der 
beiden Deklarationen noch unter ihrem alten Namen 
fortgeführt wurden 1). 
OAGE. v. 27. Feb. 1854. Nr. 16155 2//86. 
1) Val. Arends Samml. interessanter Erkenntnisse 
Bd. IV S. 247 f. 
Druckversehen in Nr. 3 der heurigen Ergänzungöblätter. 
S. 33 sebe der Inhaltsanzeige bei: „Glelchförmigkelt der vorin- 
stanzlichen Entscheidungen. Verschiedenheit der Motive.“ — S. 48 
nach Zeilc 18 ist als Chiffre beizusetzen: „a — G.“ — 8.20 
statt „Gleichförmikgeit“ lles „Gleichförmigkeit"“. — Z. 20 Gehört 
das Wort „sei“ nach „worden." — 8. 27 st. „zu“ l. „zu.“ 
Red.: J. A. Seuffert. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enke) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.