Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Die betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die zum Vollzuge gegen- 
wärtiger Bekanntmachung etwa weiter erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
München, den 23. April 1878. 
u. Peufer. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Bekanntmachung, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmerie-Corps betr. 
.Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu bestimmen geruht, daß bei 
Regelung der Pensionsbezüge der im Civildienste angestellten Gendarmerie-Pensionisten an 
Stelle des im §. 10 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 27. Juli 1869, die Pensionen 
der Mannschaft des Gendarmerie-Corps betreffend, bezeichneten jährlichen Einkommenssatzes 
der erhöhte Betrag von eintausend Mark vom 1. Jänner 1878 angefangen zu treten habe. 
München, den 24. April 1878. 
v. Pfeufer. 
r General-Secretär, 
Miinidce v. Schlereth. 
  
Verleihung der Würde eines erblichen Erhebung in den Grasenstand des 
Reichsrathes der Krone Payern. ** 
Seine Majestät der König haben 
— Sich unter'm 26. Februar l. J. allergnädigst 
bewogen gefunden, die legitimirte Tochter 
-. Sophie des k. Kämmerers und Oberstlieute- 
th Dr. d 
den lebenslänglichen Reicsrath dr. Theobor nants àla suite, Aloys Grafen von Arco, 
Freiherrn von Cramer-Klett mit offenem Eutsbesiters zu Stepperg, unter der Be- 
Decrete vom 20. April l. Is. zum erblichen nennung „Sophie Arco, Gräfin von 
Reichsrath der Krone Bayern Allerhöchst uu Stepperg“" in den Grafenstand des König- 
ernennen geruht. reiches zu erheben. 
  
Seine Majestät der König haben
	        
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