Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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rathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1876 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das 
Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1878. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks von Oberbayern beträgt für das Jahr 
1878 4°900,647 A. 16 , wovon ein Steuerprocent auf 49,006-A4 47 4 sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1878. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß zum Zwecke der Aufbesserung 
des Schulbeneficiums Frauenried um jährlich 570 JX auf die Dauer von 10 Jahren 
vom Jahre 1877 angefangen und zur Gewährung eines jährlichen Zuschusses von 200 = 
behufs Aufstellung einer dritten weiblichen Lehrkraft in der Marktgemeinde Diessen zunächst 
gleichfalls auf die Dauer von 10 Jahren vom 1. Januar 1878 ab die Position sub. Cap. III 
81 Titl. 2 lit. a der Kreisausgaben um 770 JX erhöht werde. 
2. Wir ertheilen den von dem Landrathe gefaßten Beschlüssen über die Gewährung von 
Unterstützungen an dürftige Gemeinden zu Schulhausbauten Unsere Genehmigung. 
3. Wir genehmigen, daß der Etat des Kreismagazins für Lehrmittel und Schulein- 
richtungsgegenstände pro 1878 nach den Beschlüssen des Landrathes festgesetzt und hiefür der 
Betrag von 3341—¾4 52 = in die Kreisausgaben eingestellt werde. 
4. Auf die von dem Landrathe in Bezug auf die Kreis-Lehrerinnenbildungsanstalt für 
Oberbayern gefaßten Beschlüsse haben Wir bereits Unsere Entschließung ertheilt und ver- 
weisen deshalb auf den Erlaß Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten vom 6. März lfd. Is. Nr. 2548. 
5. Wir genehmigen den Beschluß des Landrathes, daß zur Fortbildung junger Lehrer
	        
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