Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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Bekanntmachung, die Hundegebühren-Ablieferung durch die Ortspolizeibehörden betreffend. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Die Anordnung im §. 6 der Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni 1876, den 
Vollzug des Gesetzes vom 2. Juni 1876 über die Erhebung einer Gebühr für das Halten 
von Hunden betr. (Gesetz= und Verordnungsblatt für 1876 S. 368), hat zu mehrfachen 
Anständen dadurch geführt, daß hienach die Geldablieferung an die Staatscasse, bestehend in 
der einen Hälfte des Rein-Ertrages, erst nach Ablauf des Jahres bis zum Zehnten des 
nächstfolgenden Januars erfolgen muß, während die Vereinnahmung des Haupterträgnisses 
gemäß Art. 3 des Gesetzes durch die Ortspolizeibehörde nahezu ein volles Jahr früher statt- 
findet. Im Einverständniß mit dem k. Staatsministerium des Innern wird daher verfügt, 
daß von den Ortspolizeibehörden auf die an dem Hauptanmeldungstermine im Januar oder 
Februar eines jeden Jahres zur Erhebung gelangten Hundegebühren provisorisch mit der 
Staatscasse abzurechnen sei. 
Diese provisorische Abrechnung hat für das Jahr 1878 nachträglich bis zum 
1. Juni l. Is., vom Jahre 1879 an aber in Verbindung mit der nach §. 5 der Mini- 
sterial-Bekanntmachung vom 20. Juni 1876 zu erstattenden Anzeige über das Ergebniß der 
im Januar oder Februar jeden Jahres stattfindenden Hundeanmeldung und Gebühren-Erhe- 
bung auf Grund des nachstehend abgedruckten Formulars zu geschehen. Zu diesem Behfe 
wird der im erwähnten §. 5 vorgesehene dreitägige Termin auf 14 Tage erstreckt. 
Die Anzeige nach Anlage D zur Ministerial-Bekanntmachung vom 20. Juni 1876 
fällt hienach künftig hinweg. « 
Ebenso wird künftig das in §. 5 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1876 
angeordnete Berzeichniß über die nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes zu 
tödtenden Hunde erlassen und genügt es, wenn im Anmeldeverzeichniß bei dem treffenden 
Vortrage die ortspolizeiliche Bestätigung der erfolgten Tödtung des Hundes beigesetzt wird. 
Die Quittungen über die den Gemeinden nach der provisorischen und definitiven Ab- 
rechnung zufließenden Beträge sind gemäß Ziff. 8 der Finanzministerial-Entschließung vom 
27. April 1873 (Finanz-Ministerialblatt Nr. 7 S. 78) stempelfrei. 
Die definitive Abrechnung selbst erfolgt auf Grund des §. 6 der Ministerial-Bekannt- 
machung vom 2. Juni 1876, dann des Formulars zur Ministerial-Bekanntmachung vom 
13. November 1876 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 842 ff.) in der bisherigen Weise
	        
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