rseh- und Verordnungs-Mlatt
für das
Königreich Vayern.
32.
München, den 14. Juni 1878.
Juhalt:
Bekanntmachung vom 6. Juni 1878, die Stempelpflicht der Gemeinden und Stiftungen in den Landestheilen rechts
des Rheins betr. — Bekanntmachung vom 25.Mai 1878, die Errichtung des freiherrlich von Pöllnitz'schen
Familien-Fideicommisses Frankenberg betr.
Bekanntmachung, die Stempelpflicht der Gemeinden und Stiftungen in den Landestheilen
rechts des Nheins betr.
Staateministerium der Finanzen.
Es sind in neuerer Zeit mehrfach Fälle zur Kenntniß des unterfertigten Staats-
ministeriums gekommen, in denen gegen Vorstände von Gemeindebehörden oder Stiftungs-
verwaltungen, Pfarrpfründebesitzer 2c. 2c. Strafeinschreitung veranlaßt werden mußte, weil
dieselben unterlassen hatten, in Sachen der Verwaltung des Communal= oder Stiftungs-
Vermögens zu ihren Eingaben und Correspondenzen im Verkehre mit den Gerichtsbehörden
die erforderlichen Stempelmarken zu verwenden. Diese Verfehlungen haben gewöhnlich nur
in dem Mangel der erforderlichen Vertrautheit mit den desfalls bestehenden Vorschristen
ihren Grund. Namentlich scheint vielfach die irrige Anschauung verbreitet zu sein, als ob
die gemäß Abschn. IV lit. a der Stempelordnung vom 18. December 1812 im amtlichen
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