Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

rseh- und Verordnungs-Mlatt 
für das 
Königreich Vayern. 
32. 
München, den 14. Juni 1878. 
  
Juhalt: 
Bekanntmachung vom 6. Juni 1878, die Stempelpflicht der Gemeinden und Stiftungen in den Landestheilen rechts 
des Rheins betr. — Bekanntmachung vom 25.Mai 1878, die Errichtung des freiherrlich von Pöllnitz'schen 
Familien-Fideicommisses Frankenberg betr. 
  
Bekanntmachung, die Stempelpflicht der Gemeinden und Stiftungen in den Landestheilen 
rechts des Nheins betr. 
Staateministerium der Finanzen. 
Es sind in neuerer Zeit mehrfach Fälle zur Kenntniß des unterfertigten Staats- 
ministeriums gekommen, in denen gegen Vorstände von Gemeindebehörden oder Stiftungs- 
verwaltungen, Pfarrpfründebesitzer 2c. 2c. Strafeinschreitung veranlaßt werden mußte, weil 
dieselben unterlassen hatten, in Sachen der Verwaltung des Communal= oder Stiftungs- 
Vermögens zu ihren Eingaben und Correspondenzen im Verkehre mit den Gerichtsbehörden 
die erforderlichen Stempelmarken zu verwenden. Diese Verfehlungen haben gewöhnlich nur 
in dem Mangel der erforderlichen Vertrautheit mit den desfalls bestehenden Vorschristen 
ihren Grund. Namentlich scheint vielfach die irrige Anschauung verbreitet zu sein, als ob 
die gemäß Abschn. IV lit. a der Stempelordnung vom 18. December 1812 im amtlichen 
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