Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

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und Art. 13 des Tax= und Stempelgesetzes vom 8. November 18765 vor der Einreichung mit 
den vorschriftsmäßigen Stempelmarken zu 20 Pfennig per Bogen zu versehen. 
Nur die auf die öffentliche Armenpflege bezüglichen Eingaben und Correspondenzen 
sind auch im Verkehre mit den Gerichten gemäß Artikel 8 des Gesetzes über die öffentliche 
Armen= und Krankenpflege vom 29. April 1869 stempelfrei. 
München, am 6. Juni 1878. 
Dr. v. Fäuflle. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath 
Luber. 
  
Bekanntmachung, die Errichtung des freiherrlich von Pöllnitz'schen Familien-Fideicommisses 
Frankenberg betr. 
Bestätigunngs-Urkunde. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
wird von dem kglI. Appellationsgerichte in Nürnberg hiemit auf den Grund der gepflogenen 
Verhandlungen beurkundet, daß das nachfolgend bezeichnete freiherrlich von Pöllnitz'sche 
Fideicommiß Frankenberg, Landgerichts Uffenheim, errichtet und bestätiget wurde: 
Friedrich Wilhelm Freiherr von Pöllnitz-Frankenberg, Rittergutsbesitzer und 
königl. preußischer Kämmerer, gestorben zu Schloß Frankenberg am 14. November 1865, hat 
in seinem zu Recht bestehenden Testamente vom 29. April 1864 die Errichtung eines Familien- 
Frdeicommisses verordnet. Demgemäß wird hiemit in Ausführung dieses Testamentes aus 
den von dem gedachten Freiherrn von Pöllnitz hinterlassenen Besitzungen ein Familien- 
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