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Rath am obersten Gerichtshofe Dr. Anton von Langlois Vortrag, worauf der k. Ober-
staatsanwalt den Antrag stellte, auszusprechen,
daß in diesen Sachen zur Zeit die Gerichte nicht zuständig seien.
Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat ergeben, daß diesem Antrage stattzugeben sei.
Die Revision und Verbescheidung der über die Verwaltung des Kirchenvermögens ge-
führten Rechnungen steht nach § 59 des revidirten Gemeindeedicts und § 69 der Allerhöchsten
Verordnung vom 17. December 1825, den Wirkungstreis der obersten Verwaltungsstellen be-
treffend, den einschlägigen Verwaltungsbehörden zu.
Genannte Behörden haben das dienstliche Verhalten der betreffenden Stiftungsbeamten
zu prüfen und zu verbescheiden, insbesondere die Rechnungshaftungen nach vorschriftsmäßiger
Verhandlung auszusprechen, die Ersatzposten in Haupt= und Nebensache ziffermäßig festzustellen
und ihre Beschlüsse dem Vollzuge zuzuführen.
(vergl. Vollzugsvorschriften vom 31. October 1837 zum revidirten Gemeinde-Editte
32 in- erordnung vom 11. Januar 1826
tert. V und VI der Verordnung vom 5. November 1826.)
Da nun im vorliegenden Falle die Kirchenstiftung Bettbrunn von dem vormalign
Stiftungspfleger Peter Schmidt den Ersatz zweier ihm von seinem Amtsvorfahrer überge
benen Geldbeträge von 100 fl. und 30 fl., ferner Erstattung eines von demselben an da
Cassageldern ungerechtfertigt gemachten Abzuges von 61 fl. 37 ½ kr. beansprucht, Letzten
aber die Richtigkeit dieser Ersatz-Posten und seine Haftbarkeit für dieselben in Abrede stell
erscheinen die Verwaltungsbehörden zur Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der von der
Kirchenverwaltung Bettbrunn erhobenen Ansprüche als zuständig.
Wenn nun auch hienach die Zuständigkeit der Verhaltungsbehörde in den vorliegenden
Sachen keinem Bedenken unterliegen kann, so ist doch die nachträgliche Betretung des Eril-
rechtsweges nicht ausgeschlossen,
vergl. § 5 der Hofkammerordnung vom 16. August 1779,
Novelle vom 9. November 1808,
wie denn auch bezüglich der Haftungen von Gemeinde-Beamten und Gemeindebediensteten ge-
genüber der Gemeinde die Betretung des Civilrechtsweges gemäß Art. 158 der Gemelnde-Or-
dnung von 1869 durch die Entscheidung der Verwaltungsbehörden nicht ausgeschlossen, der
Angehung des Civilrichters vielmehr nur die aufschiebende Wirkung abgesprochen ist.
Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen.