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Cantonnement in Thalmessing, und ließ daselbst am 3. September 1876 einen Soldaten zur
Strafe an einen Wagen anbinden, der in einem Gehöste stand. Da auf die Kunde hievon
die Ortseinwohner herbeikamen und immer mehr sich ansammelten, drängte sie der k. Ritt-
meister von Heusler, als sie in das Gehäfte einzudringen versuchten, mit dem Posten
und mehreren Cuirassieren zurück, und führte hiebei mit seinem Säbel einen Hieb, wodurch der
Schnelder Georg Hauser von Thalmessing verwundet worden sein soll.
Dem Vertreter des Georg Hauser, k. Advokaten Dr. Reinhold in Regensburg,
wurde auf seine Anfrage vom k. Cuirassier-Regimente unterm 25. März 1877 eröffnet,
daß Georg Hauser wegen der ihm am 3. September 1876 zugefügten körperlichen Be-
schädigung, welche nach dem Berichte des ihn behandelnden Stabsarztes die Natur einer
schweren Verletzung nicht an sich trage, keinen Strafantrag gestellt, im Gegentheile den Wunsch
gänzlicher Beruhendlassung der Sache kund gegeben habe; daß übrigens mit Rücksicht auf
§ 223a des R.-St.-G.-B. die Sache in rechtliche Würdigung gezogen, und auf Grund ge-
wonnener Information als zur Einleitung einer strafrechtlichen Untersuchung gegen den k.
Rittmeister Ludwig von Heusler bei dem Umstande, daß dessen Waffengebrauch durch das
damalige gewaltthätige, die Befreiung eines Militär-Arrestanten bezweckende Auftreten einer
sich bereits auf dem Gebiete der §§ 114 und 115 des R.-St.-G.-B. bewegenden Volksmenge,
unter welcher sich zugestandener Massen auch Hauser befand, als gerechtfertiget erschien,
nicht geeignet befunden worden sei, weßhalb vom Führer des Regiments auf Grund der
Art. 32 und 106 der M.-St.-G.-O. durch Entschließung vom 22. September 1876 die
Umgangnahme von Einleitung einer Untersuchung gegen den genannten Officier verfügt
worden sei. Hierauf erhob der Schneidermeister Georg Hauser am 4. April 1877 gegen
den k. Rittmeister Ludwig von Heusler Klage zum k. Landgericht Regensburg, worin er
behauptete, er sei am 3. September 1876 von dem Beklagten auf der Dorsstraße in Thal-
messing durch einen Söbelhieb vorsätzlich und rechtswidrig verletzt worden, und in Folge
hievon volle 8 Tage bettlägerig und 14 Tage arbeitsunfähig gewesen; er fordere daher von
demselben Ersatz für seinen Verdienstentgang von 14 Tagen per Tag 3 J/¾ in Summa 42,
— für seinen Hut, der durch den Säbelhieb durchhauen worden sei, 5 , — für seinen
Anzug, welcher durch das Blut vollständig ruinirt worden sei, 13 -X, was dem Werthe
dieser Gegenstände entspreche, und als Schmerzensgeld per Tag 10 Mark, im Ganzen 140 4
Der beklagtische Vertreter entgegnete, daß der Beklagte im Dienste gehandelt habe, und
daß deßhalb eine Civilklage nicht als zulässig erscheine, so lange nicht von der Administratio-