Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

Beil. IV. 19 
behörde die Frage erledigt sei, ob der Beklagte dienstwidrig gehandelt habe; er schütze deß- 
halb die Einrede der fehlenden Competenz vor. 
Der klägerische Vertreter bestritt diese Einrede auf Grund der Art. 190 und 323 der 
P.-O. und beantragte deren Verwerfung. 
Durch Urtheil des k. Landgerichts Regensburg vom 14. Mai 1877 wurde ausgesprochen: 
4) die gerichtsablehnende Einrede des Beklagten wird verworfen, und hat sich derselbe 
auf den Streit einzulassen; 
2) der Ausspruch im Kostenpunkte wird dem Endurtheile vorbehalten, 
aus folgenden Gründen: 
Die gerichtsablehnende Einrede gründe sich darauf, daß der Beklagte im Dienste gehandelt habe. 
Wenn in solchen Fällen auch angenommen werde, daß ein Beamter regelmäßig erst dann 
auf Erstattung eines durch eine dienstliche Handlung verursachten Schadens belangt werden 
könne, wenn ein Ausspruch der vorgesetzten Dienstbehörde vorliege, daß dem betreffenden Be- 
amten desfalls ein Verschulden zur Last salle, so sei hievon eine Ausnahme zu machen, wenn 
die Uebertretung eines Strafgesetzes in Frage stehe. 
vgl. oberstrichterliches Urtheil vom 18. Dezember 1875 in der Sammlung Bd. V. S. 439. 
Das l. Cuirassier-MRegiment habe keinen Grund gefunden, gegen den Beklagten straf- 
rechtliche Untersuchung einzuleiten, vielmehr hievon Umgang genommen 
Da nach Art 823 der P.-O nur Thatsachen, wegen deren jemand durch rechtskräftiges 
Urtheil eines inländischen Strafgerichts für schuldig erkannt wurde, auch vor den bürgerlichen 
Gerichten als erwiesen zu gelten haben, freisprechende Urtheile aber nicht in gleicher Weise 
wirksam seien, und was von freisprechenden Urtheilen gelte, auch von Verfügungen, welche 
die Umgangnahme von einer Untersuchung aussprechen, zu gelten habe, so sei im vorliegenden 
Falle im Civilprozesse zu untersuchen, ob dem Beklagten eine rechtswidrige That zur Last 
salle, und sei die gerichtsablehnende Einrede unzulässig. « 
Gegen dieses Urtheil, über dessen Zustellung an die Parteien ein Nachweis nicht vor- 
liegt, erhob der Beklagte mittelst eines dem Kläger am 30. Mai 1877 zugestellten Gerichts- 
vollzieher-Actes Berufung zum k. Bezirksgerichte Regensburg, bei welchem zur Hinterlegung 
der motwirten Anträge die Sitzung vom 26 Juli 1877 bestimmt wurde. 
Am 24. pr. 25. Juli 1877 richtete jedoch das General Commando des k. b. I. Armee- 
Corps im Namen und Auftrage des k Kriegsministeriums ein Schreiben an das k. Bezirks- 
gericht Regensburg, daß, weil es sich vorerst um die Frage handle, ob von Heusler durch
	        
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