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die bei Ausübung seines Dienstes dem Kläger Hauser zugefügte Verletzung dienst= und be-
zlehw. instructionswidrig gehandelt habe, und dem genannten Officiere in Bezug auf dieses
sein Verhalten im Dienste ein Verschulden zur Last falle, diese Frage aber zur Entscheidung
der Dienstesstellen competire, nach Art. 3 und 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 der
affirmative Competenz-= Conflict angeregt werde, indem die Kriegsverwaltung die Frage, ob.
ein Verschulden des 2c. Heusler vorliege, für sich in Anspruch nehme.
Der Competenz-Conflict wurde vom k. Bezirksgerichte Regensburg instruirt.
Vom k. Milltärfiscalat in München wurde unterm 2428. August und vom klägerischen
Anwalt Dr. Reinhold am 4|5. September 1877 Denkschriften eingereicht.
Das Militärfiscalat stellte den Antrag zu erkennen, daß zur Entscheidung über die Vor-
frage, ob dem k. Rittmeister und Escadronschef von Heusler ein Verschulden zur Last
falle, die vorgesetzten Militär-Dienststellen beziehungsweise Kriegsverwaltung zuständig sei.
Der genannte klägerische Anwalt beantragte, auszusprechen, es seien in vorwürfiger
Sache die Civilgerichte zuständig.
Nach dem Aufrufe der Sache in heutiger öffentlichen Sitzung erstattete der zum Refe-
renten ernannte Rath am obersten Gerichtshofe von Dirrigl unter Verlesung der wichti-
geren Actenstücke, insbesondere der vorbezeichneten Denkschriften, Vortrag, worauf der beklag-
tische Anwalt von Schultes von hier beantragte, zu erkennen, daß die k. Militärbehörden
zuständig srien-
Der k. Oberstaatsanwalt stellte nach Erörterung der Sache den Antrag, auszusprechen,
daß in dieser Sache die Gerichte zur Zeit nicht zuständig seien.
Diesem Antrage war auch zu entsprechen aus folgenden Gründen:
Wenn durch die Diensteshandlung eines Verwaltungsbeamten oder Officiers jemand in
seinen persönlichen oder Vermögensrechten beeinträchtiget oder beschädigt worden ist, so entsteht!
für die Klagestellung die präjudicielle Vorfrage, ob der Beamte oder Officier nach Gesetz
und Dienstpflicht oder ob er gesetzwidrig, dienstpflichtwidrig gehandelt habe.
Dieß zu untersuchen und zu würdigen, steht bei der selbstständigen Stellung, welche
die Verwaltung und die Justiz zu einander einnehmen, nicht den Gerichten, sondern den vor-
gesetzten Behörden und Stellen, welchen der Beamte untergeben ist, und in deren Ressort die
betreffende Amtshandlung einschlägt, vermöge ihres ausschließenden Oberaufsichtsrechtes zu.
Diese haben hierüber nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes zu entscheiden.