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In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten
dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestel-
lung gelangenden Sendungen maßgebend sind.
G. 35.
ersbesselan, 4 1 Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behän-
bändigungsschein, digungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung:
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib-
stuben geschehen.
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres-
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange-
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen,
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten,
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich
d) in Ermangelung aller dieser Personen
dem Hauswirth
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder,
an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen
mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Mdressaten
selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche
statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben
dem Adressaten ungesäumt zuzustellen.
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim-
mungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen.
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Em-