Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten 
dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestel- 
lung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
G. 35. 
ersbesselan, 4 1 Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behän- 
bändigungsschein, digungsschein finden folgende Bestimmungen Anwendung: 
1) Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie 
zu bewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreib- 
stuben geschehen. 
2) Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adres- 
saten erfolgen. Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich ange- 
troffen, so sind gewöhnliche Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
c) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an 
einen Haus= oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter 
oder dem Pächter des Landgutes des Adressaten, endlich 
d) in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, 
an Miether oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen 
mit Behändigungsschein darf die Behändigung nur an den Mdressaten 
selbst oder dessen Bevollmächtigten erfolgen. Den Personen, an welche 
statt des Adressaten behändigt wird, ist zu empfehlen, das Schreiben 
dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3) Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder 
in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestim- 
mungen unter 2 die Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch 
Namensunterschrift den Empfang des Schreibens anerkennen lassen. 
4) Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter 
Nr. 2 zu a bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Em-
	        
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