Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

52. 981 
  
  
  
Art. 274. 
Rückständige Gebühren und Auslagen erlöschen, vorbehaltlich der Vorschrift in 6 5 
des Reichs-Gerichtskostengesetzes, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 32 des Finanzge- 
setzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende Anwendung finden. 
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Gebühren oder Auslagen erlöschen nach drei Jahren. 
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Zahltage, soferne der Rückersatzanspruch 
nicht erst später entstanden ist. 
Gegen die eintretende Erlöschung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
nur zu Gunsten minderjähriger physischer Personen statt. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes und der Vollzugsvorschriften zu demselben verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung 
der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren. 
IX. Abtheilung 
Schlußbestimmungen. 
Art. 275. 
Das Forstgesetz vom 28. März 1852 erleidet nachstehende Aenderungen: 
1) Art. 55 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Für Werths= und Schadensersatz, sowie für Auslagen haften sie sammt- 
verbindlich.“ 
2) In Art. 67 ist der zweite Satz: 
„das Rostenregulativ ist im Verordnungswege zu erlassen.“ 
zu streichen. 
Art. 276. 
Das reoidirte Forststrafgesetz für die Pfalz erleidet nachstehende Aenderungen: 
1) Die Art. 4, 12 Abs. 4 nebst dem als Beilage l angefügten Kostenregulatio, 
Art. 60 Abs. 1, Art. 92 nebst allen dazu gehörigen Formularien sind aufgehoben.
	        
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