.54. 1023
8 24.
Ueber den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung ist unter der
Leitung des Vorsitzenden durch einen vereideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen
(Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes).
Dasselbe hat insbesondere zu enthalten?
1) den Ort und den Tag der Verhandlung;
2) die Namen des Senatsvorstandes und der übrigen Senatsmitglieder, dann des
Schriftführers;
3) den Betreff der Verhandlung;
4) die Namen der erschienenen Betheiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten
und Beistände;
5) die Angabe, ob öffentlich oder bei beschränkter Oessentlichkeit verhandelt, dann
letzteren Falles, ob und welche Vertrauensmänner von den Betheiligten beige-
zogen worden sind;
6) die Bezeichnung des Referenten;
7) die Anerkenntnisse, Berzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend
gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wurde;
8) die Anträge der Betheiligten;
9) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, oder, wenn dieselben schon
früher abgehört worden waren, die Angabe, ob und in wie ferne sie von ihren
früheren Aussagen abgewichen;
10) die Entscheidungsformel;
11) die Verkündung der Entscheidung.
Das Protokoll ist von dem Senatsvorstande und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
25.
Die bei der Kreisregierung zu ihrer Ausbildung beschäftigten Accessisten und Prakti-
kanten sind zu den mündlichen Verhandlungen sowie zu den Berathungen der Senate bei-
zuziehen. Dieselben können als Schriftführer verwendet werden.
152