Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.54. 1023 
8 24. 
Ueber den Gang und die wesentlichen Ergebnisse der Verhandlung ist unter der 
Leitung des Vorsitzenden durch einen vereideten Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen 
(Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes). 
Dasselbe hat insbesondere zu enthalten? 
1) den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2) die Namen des Senatsvorstandes und der übrigen Senatsmitglieder, dann des 
Schriftführers; 
3) den Betreff der Verhandlung; 
4) die Namen der erschienenen Betheiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten 
und Beistände; 
5) die Angabe, ob öffentlich oder bei beschränkter Oessentlichkeit verhandelt, dann 
letzteren Falles, ob und welche Vertrauensmänner von den Betheiligten beige- 
zogen worden sind; 
6) die Bezeichnung des Referenten; 
7) die Anerkenntnisse, Berzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der geltend 
gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wurde; 
8) die Anträge der Betheiligten; 
9) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, oder, wenn dieselben schon 
früher abgehört worden waren, die Angabe, ob und in wie ferne sie von ihren 
früheren Aussagen abgewichen; 
10) die Entscheidungsformel; 
11) die Verkündung der Entscheidung. 
Das Protokoll ist von dem Senatsvorstande und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
25. 
Die bei der Kreisregierung zu ihrer Ausbildung beschäftigten Accessisten und Prakti- 
kanten sind zu den mündlichen Verhandlungen sowie zu den Berathungen der Senate bei- 
zuziehen. Dieselben können als Schriftführer verwendet werden. 
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