Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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ständnisse mit Unserem Staatsministerium der Justiz als Hülfsbeamte der Staatsanwalt-- 
schaft bezeichnet werden. 
In gleicher Weise sind Unsere Staatsministerien ermächtigt, einzelnen Beamten 
und Bediensteten oder Klassen derselben die Eigenschaft als Hülfsbeamte der Staatsanwalt= 
schaft zu entziehen. 
Bezüglich der niederen Bediensteten kann diese Entziehung einzelnen Personen gegen- 
über durch die vorgesetzte Dienstbehörde im Benehmen mit dem ersten Staatsanwalt am 
Landgerichte verfügt werden. 
K. 3. 
Gegenwärtige Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze 
in Kraft. 
Gegeben Schloß Verg, den 31. August 1879. 
Lud wig. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Pfsstermeister, 
Staatsrath, 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
Statt dessen: 
Ministerialrath v. Loc.
	        
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