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lands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens für je 3 Wagen ein
Begleiter zu stellen.
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen
versehen sein.
§9.
Desinfection.
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfection) der benutzten
Transportmittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w., regelt sich nach den Bestimmungen des,
Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf Eisen-
bahnen vom 25. Februar 1876 (Reichsgesetzblatt S. 163).
III. Ichnß bestimmungen.
& 10.
Den Vahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Verladung
und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen.
& 11.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in Rraft.
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von dem k. Staatsmini-
sterium des k. Hauses und des Aeußern eine Befristung gewährt und in derselben Weise
auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden.
Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener
Lagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behufs
Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden.
München, den 2. September 1879.
In Vertretung des k. Staatsministers:
v. Pfistermeister,
k. Staatsrath.
Der Generalsekretär:
Dr. v. Prestele.