Metadata: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruchs thunlichst verhüten. Auf 
letzteres ist auch für die Art der Be- und Entladung Bedacht zu nehmen. 
5) Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
6) Die Eisenbahn kann die Vorausbczahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
7) Die n etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Empfänger 
zur Last. 
XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert. 
XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden 
können, wie Hen, Streh (auch Reis= und Flachsstroh), Rehr (ausschließlich spanisches 
Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen= oder Preßtorf), ganze 
(unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und. deren 
Abfälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne 2tc., desgleichen Gyps, Kalk- 
ascher und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren 
Bedingung zum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf= und Abladen selbst 
besorgen. Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst 
zu beschaffen. 
Berlin, den 17. Juli 1880. 
Vorstehendes wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, wie vom 1. August d. J. 
bei Sendungen von Militärgut nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren ist, insoweit dieselben 
gegenüber dem „Reglement or die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen auf den Staatseisen- 
bohnen k.“ erleichternde bezw. billigere Transportbedingungen enthalten. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
No. 317/7 A. 1. v. Verdy. 
  
Nr. 170. 
Dislokation der 2. Abtheilung Magdeburgischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 4. 
Berlin, den 17. Juli 1880. 
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 6. d. Mts. ist, unter Modifikation der der Allerhöchsten Kabinets- 
Ordre vom 24. Oktober 1872 beigefügten Dislokationsübersicht (efkr. Armee-Verordnungs-Blatt pro 1872, 
Seite 311), bestimmt worden, daß die 2. Abtheilung Magdeburgischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 4 
definitiv in Burg zu verbleiben hat. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V.; 
No. 333. 7. 80. A. 1. v. Verdy. 
  
Nr. 171. 
Ausgabe eines neuen Preistarifs Nr. 1 über Fabrikate der Artillerie-Werkstätten. — Berlin im 
Juni 1880. — 
Berlin, den 25. Juni 1880. 
Der vorerwähnte Preistarif, welcher vom 1. Juli d. Is. ab Gültigkeit hat, wird den betreffenden Behörden 2c. 
in der erforderlichen Zai per Umschlag zugehen. 
Der bezügliche Preistarif — Berlin im Dezember 1877 — und die dazu ergangenen Abänderungen 
vom 31. März und 31. Dezember 1879, sowie die erfolgten besonderen Preisfestsetzungen, soweit die letzteren 
in dem neuen Tarife Aufnahme gefunden haben, treten vom 1. Juli d. Is. ab außer Kraft. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Krause. 
No. 621/6. Art. 2. 
 
	        
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