Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 577 
Jedes Aktenstück erhält ein Aktenzeichen. Dasselbe wird für Generalakten 
durch Ziffer und Nummer des Negisterabschnitts, für andere Akten durch den Buch- 
staben und die Nummer des Aktenregisters unker Beisügung der Jahresgahl gebildet, 
3. B. II. Nr. 16 oder J. Nr. 11/80. 
Die Akten werden gehestet und mit einer forllaufenden Blattzahl versehen; sie 
erhalten aus starkem Papier Aktendeckel und Aktenrücken. Der Ober. Staatsanwalt 
kann für gewisse Gaktungen von Sachen bestimmen, daß die Verwendung fömmlicher 
Aktendeckel und Aktenrücken unterbleibt und daß die Akten entweder mit einem ge- 
wöhnlichen Papierumschlage oder nur mit einem aus einem halben Bogen Papier 
bestehenden Aktenrücken versehen werden. Eine solche Anordnung kann auch für die 
Angelegenheiten getroffen werden, für welche nach dieser Geschästsordnung Blatt- 
sammlungen anzulegen sind. 
Auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenrücken ist die Staatsanwaltschaft, die 
Angelegenheit, auf welche sich der Inhalt bezieht (Name der Parteien, Ange- 
schuldigten), und das Aktenzeichen anzugeben. Das Aktenzeichen wird auch auf den 
von dem Amtsgericht eingereichten Aften notirt. Haftsachen sind als solche, andere 
Sachen, welche einer besonderen Beschleunigung bedürsen, sind durch einen auf den 
Aktendeckel, bezüglich auf die vorzulegende Schrift zu setzenden, in die Augen sallenden 
Vermerk als „Eilsache“ zu bezeichnen. 
Die Weglegung der Akten erfolgt auf Anordnung des Staatsanwalts, wenn 
die Angelegenheit beendet ist. 
Auf dem Aktendeckel ist das Jahr der Weglegung und das Jahr, bis zu welchem 
die Akten aufzubewahren sind, nachzutragen. 
Besondere Register über weggelegte Akten werden nicht geführt. 
In den Fällen, welche diese Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt, werden 
Blaktsammlungen angelegt. Es unterbleibt dann das Heften und die Anlegung 
förmlicher Akten. Die betresfsenden Schriftstücke werden in einer Hülle geordnet 
aufbewahrt. Die Hülle erhält das Aktenzeichen, sowie die Bezeichnung der Staats- 
anwaltschaft und der Rechtsangelegenheit. 
Nach Weglegung sämmtlicher, einen Jahrgang umfassenden, zu Blattsammlungen 
gehörigen Schristen werden dieselben zwischen zwei Deckel von Pappe oder Papier 
gelegt und zusammengebunden. Auf dem oberen Deckel wird der Inhalt und das 
Jahr, bis zu welchem die Sammlung aufzubewahren ist, bemerkt. 
Die Bezeichnung „Akten“ begreift auch Blattsammlungen in sich. 
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